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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: III ZB 50/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
ZPO §§ 511, 519 Abs. 3 Nr. 2

Weist das erstinstanzliche Gericht die Klage ab, weil der erhobene Anspruch nicht fällig geworden und zudem verjährt sei, so enthält der letztere Klageabweisungsgrund, weil nur deswegen die Klage als endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden ist, eine zusätzliche, die Einlegung der Berufung für sich genommen rechtfertigende Beschwer des Klägers. In einem solchen Falle ist die unbeschränkt eingelegte Berufung nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger mit der Berufungsbegründung die Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils nur bezüglich der Bejahung des Verjährungseintritts, nicht auch hinsichtlich der Ablehnung der Fälligkeit in Frage stellt.

BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - III ZB 50/99 - OLG Celle LG Stade


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 50/99

vom

25. November 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke am 25. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 1999 - 1 U 69/98 - aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 11.785,75 DM.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, verlangt von der Beklagten, die sich vom 3. Februar bis zum 29. April 1994 zur stationären Behandlung im Landeskrankenhaus L. aufhielt, die Bezahlung ärztlicher Leistungen, die er der Beklagten mit Schreiben vom 24. Dezember 1996 in Rechnung stellte.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 11.785,75 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es fehle bereits an der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, da die Rechnung vom 24. Dezember 1996 entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht die Bezeichnung der berechneten Leistungen enthalte. Zudem sei die Forderung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 14 BGB verjährt. Auch wenn die Forderung nicht fällig geworden sei, so müßte sich doch im Anschluß an eine verbreitete Auffassung der Arzt bei der Frage der Verjährung so behandeln lassen, wie wenn er seiner Obliegenheit zur Rechnungserteilung alsbald nachgekommen wäre. Hätte der Kläger dies getan, so hätte jedenfalls mit Schluß des Jahres 1994 die zweijährige Verjährungsfrist begonnen; daraus ergebe sich, daß sich die Beklagte wegen der erst im Jahre 1997 erfolgten Übermittlung der Rechnung auf Verjährung berufen könne.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die fristgerecht eingegangene Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entspreche. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

II.

Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Seine Auffassung, daß die Berufungsbegründung des Klägers nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Habe - wie hier - das Gericht bei einem einheitlichen Streitgegenstand seine klageabweisende Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, müsse der Rechtsmittelkläger in der Rechtsmittelbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trage; andernfalls sei das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Da sich der Kläger in der Berufungsbegründung nur mit der Verjährungsfrage auseinander gesetzt, hinsichtlich der Fälligkeit aber lediglich - den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 nicht entsprechend - auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen habe, sei die Berufung unzulässig.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126 m.w.N.).

Ist hierbei die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126 m.w.N.).

b) Vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß bezüglich der vom Landgericht verneinten Fälligkeit der Klageforderung die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Mag auch die insoweit in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung kurz und bündig gewesen sein, so stellt doch die bloß pauschale Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil dar.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das nicht deshalb anders zu beurteilen, weil im "Kern des Angriffs der Berufungsbegründung" beide vom Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten rechtlichen Gesichtspunkte angesprochen worden sind. Die unter Berufung auf die in BGHZ 113, 188 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemachten Ausführungen dazu, daß es auch in den Fällen, in denen die Fälligkeit einer Forderung von der Disposition des Gläubigers abhänge, nicht angehe, trotz fehlender Fälligkeit der Klageforderung Verjährung zu bejahen, verknüpfen zwar die beiden rechtlichen Aspekte miteinander; dies ändert aber nichts daran, daß hierdurch die Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils - in dem dieses Problem erörtert und in dem Sinne gelöst worden ist, daß sich der Arzt trotz Fehlens einer ordnungsgemäßen Rechnungserteilung hinsichtlich der Verjährung so behandeln lassen müsse, als sei er dieser Obliegenheit rechtzeitig nachgekommen - nur unter dem Gesichtspunkt des Verjährungseintritts in Frage gestellt worden ist.

c) Gleichwohl kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben.

Der Grundsatz, daß bei voneinander unabhängigen, die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägungen eine hinreichende Berufungsbegründung nur dann vorliegt, wenn für jede Erwägung dargelegt wird, warum sie die erstinstanzliche Entscheidung nicht trägt, ist in dieser Allgemeinheit nur dann zutreffend, wenn die jeweiligen Abweisungsgründe gleichwertig sind. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, daß derjenige Abweisungsgrund (Verjährung), gegen den sich der Kläger in einer - für sich genommen - den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Art und Weise gewandt hat, eine zusätzliche Beschwer enthält, für deren "isolierte" Beseitigung nach Maßgabe der §§ 511 ff, insbesondere des § 511 a Abs. 1 ZPO (Wert des Beschwerdegegenstandes) bereits die Rechtsmittelinstanz eröffnet gewesen wäre.

Hätte das Landgericht die Abweisung der Klage allein auf den Gesichtspunkt der fehlenden Fälligkeit gestützt, so hätte es die Klage lediglich als zur Zeit unbegründet abweisen dürfen. Die Rechtskraft eines solchen Urteils würde einer neuen Klage mit der Begründung, nunmehr sei der vom Landgericht beanstandete Rechnungsmangel behoben worden und Fälligkeit der Forderung eingetreten, nicht entgegenstehen (vgl. Stein/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 248; Musielak, ZPO, § 322 Rn. 51). Würde dagegen das landgerichtliche Urteil in der vorliegenden Gestalt in Rechtskraft erwachsen, so wäre wegen der ebenfalls als durchgreifend erachteten Verjährungseinrede die Klageabweisung als endgültig anzusehen. Bei dieser Konstellation hätte es dem Kläger auch dann, wenn er die vom Landgericht verneinte Fälligkeit der Klageforderung als richtig bzw. rechtlich unangreifbar erkannt hätte und insoweit die zu seinem Nachteil ergangene Entscheidung hinzunehmen bereit gewesen wäre, möglich sein müssen, hinsichtlich des seiner Meinung nach zu Unrecht bejahten Verjährungseintritts mit dem Rechtsmittel der Berufung eine zweitinstanzliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils herbeizuführen. Die Beschwer des Klägers hätte in diesem Falle darin bestanden, daß, falls die Klage endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen bliebe, durch den Eintritt der materiellen Rechtskraft der vollständige und nicht nur "bloß vorläufige" Verlust der Forderung eingetreten wäre (§ 322 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1956 - IV ZR 335/55 - LM ZPO § 511 Nr. 8, wonach mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 1 ZPO eine Beschwer des Klägers auch dann zu bejahen ist, wenn die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen worden ist). Einer dahingehenden beschränkten Berufungseinlegung hätte vorliegend auch nicht § 511 a Abs. 1 ZPO entgegengestanden, da das vom Landgericht angenommene Fälligkeitshindernis ohne großen Aufwand durch eine neue Rechnungsstellung zu beheben war bzw. ist, so daß die bei einer Klageforderung von über 11.000 DM in der endgültigen Klageabweisung liegende zusätzliche Beschwer zweifelsfrei den Wert von 1.500 DM übersteigt.

Wäre aber dem Kläger eine ausdrücklich nur gegen die endgültige statt die "bloß vorläufige" Abweisung der Klage gerichtete Berufung möglich gewesen, so kann allein der Umstand, daß der Kläger das landgerichtliche Urteil zwar uneingeschränkt angegriffen, aber nur in diesem beschränkten Umfang mit einer hinreichenden Begründung versehen hat, nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt führen. Auch im Hinblick auf § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine solche Entscheidung nicht geboten, da in dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zur Zahlung zu verurteilen, der Antrag, dieses Urteil jedenfalls insoweit abzuändern, als die Klage endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden ist, als Minus enthalten ist.

III.

Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

Da der Kläger, soweit das Landgericht die Klageforderung als nicht fällig angesehen hat, das Urteil nicht in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Weise angegriffen hat, und dieser Mangel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr behebbar ist, kann der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten an sich nur noch in der Form erreichen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen bleibt: Die Berufung ist nur in diesem eingeschränkten Sinne zulässig erhoben worden, und die nachträgliche Erweiterung einer beschränkten Berufung ist grundsätzlich nur in den - vorliegend gerade nicht eingehaltenen - durch § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gezogenen Grenzen möglich (BGHZ 91, 154, 159; BGH, Urteil vom 12. November 1997 - XII ZR 39/97 - NJW-RR 1998, 572 m.w.N.). Daraus folgt allerdings nicht, daß es dem Kläger selbst dann, wenn er - was er vorliegend geltend macht - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den vom Landgericht beanstandeten Rechnungsmangel behoben hätte, verwehrt wäre, sein Zahlungsbegehren im Berufungsverfahren weiterzuverfolgen. Denn ansonsten wäre es ihm überhaupt nicht möglich, vor Abschluß des Berufungsverfahrens sein Klageziel weiter zu verfolgen, da einer vorherigen (erneuten) Klageerhebung vor dem Landgericht wegen der fehlenden Teilbarkeit des Streitgegenstandes der Einwand der anderweiten Rechtshängigkeit entgegenstünde (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Bei dieser besonderen Konstellation hat nach Auffassung des Senats aus Gründen der Sachgerechtigkeit und Prozeßökonomie der allgemeine Grundsatz, daß nach Ablauf der Begründungsfrist Rechtsmittelanträge nur (noch) im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe gestellt werden können, zurück zu treten (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juni 1986 - IVb ZB 105/84 - NJW 1987, 1024, 1025).

Ende der Entscheidung

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