Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: III ZB 56/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 56/01

vom

22. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. September 2001 - 9 U 124/01 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Für den Senat ist - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - nicht erkennbar, daß der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Gesamtaufwand, einschließlich eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses den vom Berufungsgericht als Obergrenze angesetzten Betrag von 1.200 DM überschreiten soll.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

Zurück