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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: III ZB 59/07 (1)
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick,

die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diesen zur Last fallen.

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses mit dem von der Antragstellerin als übergangen gerügten Beweisantritt befasst und in diesem Zusammenhang auch die dafür in der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Begründung ebenso wie die - hiervon abweichenden - ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 8. September 2008 zur Kenntnis genommen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f) . Die Anforderungen an einen Parteivortrag, mit dem ein beachtlicher Irrtum dargetan werden soll, sind vom Oberlandesgericht in einer dem Streitfall entsprechenden Weise beurteilt und nicht überspannt worden.

Ende der Entscheidung

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