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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: III ZB 62/09
Rechtsgebiete: Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs


Vorschriften:

Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs § 14 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. September 2009

durch

den Vizepräsidenten Schlick und

die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen.

Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.



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