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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: III ZB 69/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233 (Fe)
Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Prozeßbevollmächtigten, in dessen Büro am letzten Tag der Berufungsfrist Handwerkerarbeiten in begrenztem Umfang vorgenommen werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 69/01

vom

31. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 13. August 2001 - 2 U 757/01 - aufgehoben.

Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 29. März 2001 gewährt.

Gründe:

I.

Die Kläger legten gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 8. Mai 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts am 20. Juni 2001 Berufung ein und beantragten wegen Versäumung der Berufungsfrist zugleich mit folgender Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ihr Prozeßbevollmächtigter erster Instanz habe auf dem angefochtenen Urteil die Eintragung des Tages des Fristablaufs (8. Juni 2001) und zweier Vorfristen (4. und 6. Juni 2001) als "Rotfrist" mit dem Zusatz "Berufung" verfügt. Die seit mehr als sechs Jahren für die Behandlung der Fristen allein verantwortliche Frau F., eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die regelmäßig überwacht worden sei und bislang fehlerfrei gearbeitet habe, habe die Fristen im Rotfristenkalender eingetragen und die Akte am 8. Juni 2001 mit einem aufgeklebten Zettel "Rotfrist - letzte!" auf den Arbeitstisch des Prozeßbevollmächtigten unmittelbar vor dem Arbeitsstuhl vorgelegt. Der Prozeßbevollmächtigte sei am Vormittag dieses Tages nicht im Büro gewesen. Ein Tischler habe die Höhe eines Nebentisches im Büro des Prozeßbevollmächtigten verändern müssen. Da er den Nebentisch mit vielen Akten, darunter etwa 15 bis 20 Ordnern, belegt vorgefunden habe, habe dieser, um seine Arbeiten ausführen zu können, die Akten auf den Arbeitstisch des Prozeßbevollmächtigten gelegt. Nach Beendigung seiner Arbeiten habe er diese Akten wieder auf den Nebentisch gelegt. Darunter habe sich versehentlich auch die Akte in der vorliegenden Sache befunden. Der Prozeßbevollmächtigte habe sie dort erst am 9. Juni 2001 vorgefunden. Frau F. habe am 8. Juni 2001 entgegen der Weisung, vor dem Nachhausegehen den Fristenkalender zu kontrollieren, ihre Arbeitsstelle verlassen.

Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.

II.

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Kläger haben zwar die Berufungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist ihnen jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Damit wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos.

Nach dem durch eidesstattliche Versicherungen des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, der Rechtsanwalts- und Notargehilfin F. und des die Arbeiten am Nebentisch ausführenden Handwerkers glaubhaft gemachten Vorbringen der Kläger waren sie ohne ein ihnen zuzurechnendes Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gehindert, die Berufungsfrist zu wahren. Hiernach beruhte die Versäumung der Berufungsfrist auf der Verkettung von zwei Umständen, nämlich der nicht voraussehbaren Entfernung der rechtzeitig vorgelegten Akte vom Arbeitstisch des Prozeßbevollmächtigten durch einen Handwerker, der an einem anderen Tisch Arbeiten auszuführen hatte, und der unterbliebenen Kontrolle von Frau F., ob die an diesem Tag anstehenden Fristsachen erledigt waren, als sie ihre Tätigkeit an diesem Arbeitstag beendete.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse möglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.).

In Bezug auf das Verhalten von Frau F., der bislang bei der Behandlung von Fristensachen Fehler nicht unterlaufen waren, genügten die glaubhaft gemachten Weisungen und organisatorischen Maßnahmen, um ein Fristversäumnis möglichst zu vermeiden. Daß Frau F. an diesem Tag die Erledigung der anstehenden Fristsachen nicht kontrollierte, war nicht voraussehbar. Der ihr unterlaufene Fehler ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht zurechenbar.

Aber auch in Bezug auf das Verhalten des Handwerkers ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger ein organisatorisches Versäumnis nicht anzulasten. Die insoweit andere Beurteilung des Berufungsgerichts überspannt die an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen. Richtig ist die Überlegung des Berufungsgerichts, daß der hier unterlaufene Fehler ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, wenn der Nebentisch vor Beginn der Arbeiten durch Kanzleikräfte geräumt worden wäre oder wenn dem Handwerker genaue Instruktionen über die Zwischenlagerung der Akten erteilt worden wären. Um diese naheliegenden Maßnahmen zu ergreifen, bedurfte es jedoch nicht einer dahingehenden Anweisung durch den Prozeßbevollmächtigten. Der Auftrag des Handwerkers war begrenzt. Seine Ausführung ließ nicht besorgen, daß er für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs eine erhöhte Gefahr darstellte. Auch ohne eine besondere Weisung durfte der Prozeßbevollmächtigte erwarten, daß seine Bediensteten das Notwendige veranlaßten, als der Handwerker, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, zu einem nicht vorhergesehenen Zeitpunkt erschien, um die Arbeiten am Nebentisch auszuführen. Einer solchen Kleinigkeit mußte sich der Prozeßbevollmächtigte nicht persönlich annehmen.



Ende der Entscheidung

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