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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: III ZB 71/01 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 71/01

vom 4. November 2004

in der Baulandsache

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 4. November 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004 gegen den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck und Dörr wird als unzulässig verworfen (siehe den Senatsbeschluß vom 4. November 2004 in III ZR 332/03).

2. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 18. Januar 2002 (Kostenrechnung der Justizbeitreibungsstelle vom 21. Januar 2002) wird zurückgewiesen. Die Kosten sind zutreffend nach dem vom Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschluß vom 17. Januar 2002 unanfechtbar (nach dem damaligen Sachstand) festgesetzten Streitwert berechnet worden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung von Richtern wird nach der ständigen Praxis des Senats der volle Wert angesetzt.

Die von der Beteiligten weiterhin beanstandeten "Nebenkosten in Höhe von 18 €" betreffen nicht den Kostenansatz, sondern offenbar angefallene Vollstreckungskosten.

3. Die Beteiligte zu 1 kann nicht damit rechnen, daß weitere Eingaben in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden.

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