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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: III ZB 71/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 71/01

vom

17. Januar 2002

in der Baulandsache

betreffend die Enteignung der Flurstücke 674/2, 674/4, 674/13, 674/14, 674/15 und 674/16 in Göppingen-Holzheim

Beteiligte:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2001, 19. März 2001 und 11. Dezember 2001 - 10 U 7/00 Baul. - werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 70.000 DM (35.790,43 €)

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO a. F.). Angesichts dieser eindeutigen Verfahrenslage hat der Senat auch keinen Anlaß gesehen, der Beschwerdeführerin vorweg die für die vorliegende Entscheidung zuständige Spruchgruppe mitzuteilen.



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