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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: III ZB 85/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 2
Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036).

Mit einer "antragsgemäßen" Verlängerung macht das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, 89).


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 85/07

vom 30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. November 2007 - 34 S 20173/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.305,19 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil der angegriffene Beschluss den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Berufungsbegründungsfrist ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts aufgrund dessen Fristverlängerung durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 13. Dezember 2006 bis zum 13. Januar 2007 verlängert und mit der beim Berufungsgericht am 15. Januar 2007 (Montag) eingegangenen Begründungsschrift gewahrt worden (§ 222 Abs. 2 ZPO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat fristgerecht die Verlängerung "der am 13. Dezember 2006 endenden Berufungsbegründungsfrist um ... einen Monat" beantragt. Mit Verfügung des Kammervorsitzenden ist "die Frist ... antragsgemäß" und damit berechnet ab dem 13. Dezember 2006 um einen Monat verlängert worden, denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist deren objektiver Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 520 Rn. 13). Mit der "antragsgemäßen" Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht. Dieser enthielt seinem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung von einem Monat berechnet ab dem 13. Dezember 2006, auch wenn das angegebene Fristende fehlerhaft berechnet worden und das ursprüngliche Ende der 12. Dezember 2006 gewesen war.

Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht auf den objektiven Inhalt der Fristverlängerung vertraut, weil sie erkannt gehabt habe, dass tatsächlich nur eine Fristverlängerung bis einschließlich den 12. Januar 2007 hätte gewährt werden sollen. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht tragfähig. Der Umstand, dass die Berufungsbegründung während der laufenden Frist gefertigt worden ist, bedeutet nicht, dass damit die Erkenntnis dokumentiert ist, dass der Schriftsatz auch am Tag der Erstellung hätte abgesandt werden müssen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (vgl. BGHZ 161, 86, 89 m.w.N.).

Da die Berufungsbegründung bereits rechtzeitig eingegangen ist, kommt es auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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