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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: III ZB 91/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 1039
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 2. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann und Schilling

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge bleibt erfolglos.

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Insbesondere hat er berücksichtigt, dass - so die Antragstellerin - durch den Wegfall des Schiedsrichters S. das Schiedsverfahren undurchführbar geworden sein soll. Er hat dieses Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. Wie in dem Senatsbeschluss (unter II. 1. b) bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht ohne zulässigkeitsbegründenden Rechtsfehler (§ 574 Abs. 2 ZPO) angenommen, die Schiedsvereinbarung bestehe ungeachtet des Wegfalls des Schiedsrichters S. fort; es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Möglichkeit, gemäß § 1039 ZPO einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen, hätten ausschließen wollen. Wenn der Senat damit eine andere Auffassung vertreten hat, als die Antragstellerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Ende der Entscheidung

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