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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: III ZB 93/07
Rechtsgebiete: KapMuG, ZPO


Vorschriften:

KapMuG § 1 Abs. 1
ZPO § 32b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 348.230,07 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1, ein vom Verband der niedergelassenen Ärzte gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaftlichen Fragestellungen anbietet, sowie eine deren Kooperationspartnerinnen, die Beklagte zu 2, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihr - der Klägerin - im Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Ihr Zahlungsbegehren stützt sie dabei auf eine aus ihrer Sicht pflichtwidrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Beratung durch die Beklagten im Rahmen des zustande gekommenen Beratungs-, zumindest aber Auskunftsvertrages. Vor allem sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass die in dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die öffentliche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen seien. Danach stehe ihr der geltend gemachte Schadensersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung sowie wegen persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung zu.

Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin einen Musterfeststellungsantrag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die hauptsächlich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben, die mangelnde Aufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Bestehen, die Zusammensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, Verjährungs-, Beweis-, Kausalitätsfragen sowie den Umfang der bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten betreffen.

Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin geltend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Musterfeststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter.

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen Beschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des von der Klägerin verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst und sei deshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift mit dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO,der vertragliche Schadensersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann nicht einbeziehe, wenn sich die Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen gestützt habe. Für Ansprüche aus von der Klägerin ebenfalls geltend gemachter uneigentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei handele es sich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfasste außervertragliche Anspruchsgrundlage.

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Die von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein.

Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Einzelnen befasst.

Der erkennende Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des XI. Zivilsenats an.

a)

Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Verfahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, § 1 Rn. 92),sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, Kap-MuG, Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20).

Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695, S. 22). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091, S. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungsvertrag, werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 undvom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 -NJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - W (Kap) 34/07 - [...] Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - [...] Tz. 18; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096).

Für die Zulässigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforderlich, dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind, können dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht werden. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auchwenn bei der Beratung der Klägerin eine von Dritten veröffentlichte Kapitalmarktinformation herangezogen worden ist, macht sie als Anspruchsgrundlage nur eine Verletzung eines mit den Beklagten geschlossenen Beratungs- oder Auskunftsvertrages geltend, der aber keine öffentlichen Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, selbst wenn auf diese Bezug genommen worden ist. Schadenersatzansprüche gegenüber einem Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm eine Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stellen auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen dar, wenn sich die Beratung darauf gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).

b)

Entgegen der Auffassung der Klägerin deckt sich der Regelungsgehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der #ausschließliche Gerichtsstand ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchsgrundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ("ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen") kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren Bestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Schadenersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder unterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig divergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enthält ersichtlich keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulierungen ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und lassen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verständnis schließen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks. 15/5091 S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen identischen Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von Sinn und Zweck des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes, das nach dem Willen des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem eine Möglichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtlichen Ansprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen einheitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die Frage, ob eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist, nur für den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von vornherein nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung.

Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sei auch für Kapitalanlagen des unreglementierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet, ist zwar zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner anderen Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbunden.

c)

Macht die Klägerin danach aber lediglich vermeintliche Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuellen Anlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, für die die Beklagten einzustehen hätten, kann ihr Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei kann sie sich auch nicht darauf berufen, die Beklagten treffe eine Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospektes. Denn sie gehören nicht dem Kreis der Herausgeber, Initiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 den Exklusivvertrieb für den fraglichen Immobilienfonds übernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen werden, dass sie und/oder die Beklagte zu 2 den Prospekt mit gestaltet hätte/n. Damit ergibt sich zugleich, dass die Beklagten nicht Anbieter der Fondsbeteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG gewesen sind. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).

Weiter kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, ein Musterfeststellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen worden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträgen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und damit auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gänzlich ausgeschlossen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht.

Entsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch anhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heranziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagten hätten ihr gegenüber als renommierte Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hafteten deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch einem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung durch die Beklagten im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrunde (vgl. etwa BGHZ 83, 222, 227 ; BGH, Urteile vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 undvom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351; MünchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine außervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in contrahendo den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind.

In diesem Zusammenhang kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdegericht ihre Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss setzt sich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage nach der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdrücklich auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis.

3.

Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die von der Klägerin in ihrem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele im Einzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind.

Ende der Entscheidung

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