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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: III ZR 10/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 10/01

vom

31. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2000 - 7 U (Hs) 105/99 - wird insoweit angenommen, als der Klägerin Zinsen von mehr als 5 v. H. aus 115.000 DM seit dem 4. Juni 1998 zuerkannt worden sind.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Klägerin wird bis zum 28. Februar 2002 um Nachricht gebeten, ob die Klage hinsichtlich der Zinsmehrforderung zurückgenommen wird.



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