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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: III ZR 102/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die mit Schriftsätzen vom 17. und 20. November 2006 erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Ob aufgrund der Gegenvorstellung davon auszugehen ist, dass der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt der mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung die Erfolgsaussicht. Das Prozesskostenhilfegesuch zeigt eine in Bezug auf den Gegenstand der Teilklage erhebliche Gehörsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zulassung der Revision führen würde, nicht auf.
Ende der Entscheidung
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