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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: III ZR 102/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 102/06

vom 18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die mit Schriftsätzen vom 17. und 20. November 2006 erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Ob aufgrund der Gegenvorstellung davon auszugehen ist, dass der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt der mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung die Erfolgsaussicht. Das Prozesskostenhilfegesuch zeigt eine in Bezug auf den Gegenstand der Teilklage erhebliche Gehörsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zulassung der Revision führen würde, nicht auf.

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