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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: III ZR 103/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 154 Abs. 1 Satz 1
BGB § 314 Abs. 2 n.F.
BGB §§ 316 ff
BGB § 323 n.F.
BGB § 326 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 103/03

Verkündet am: 15. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Februar 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin (Charlottenburg) vom 11. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn verursachten Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger liquidierte in den Jahren 1991 bis 1995 im Auftrag der beklagten Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der früheren Treuhandanstalt, eine Vielzahl von Beteiligungsunternehmen (oder Treuhandunternehmen). Mit Schreiben vom 16. September 1999 erklärte die Beklagte auf Bitten des Klägers, daß über dessen noch offene Honoraransprüche schiedsgutachterlich durch den Insolvenzrechtler Prof. Dr. U. entschieden werden sollte. Der in Aussicht genommene Gutachter machte die Erstellung des Gutachtens davon abhängig, daß jede Partei die Hälfte der auf 150.000 DM geschätzten Kosten vorschußweise zahle oder die Zahlung durch eine Bürgschaft sicherstelle. Der Kläger hatte Schwierigkeiten, eine Bürgschaft über 75.000,00 DM beizubringen. Mit Schreiben vom 11. April 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie betrachte die beiderseitigen Bemühungen, die Honorarfragen schiedsgutachterlich entscheiden zu lassen, als endgültig gescheitert.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die zwischen den Parteien mit Schreiben der Beklagten vom 16. September 1999 bestätigte Leistungsbestimmungabrede weiterhin wirksam sei und nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 11. April 2000 beendet worden sei. Er hat vorgetragen, seine Versuche, eine taugliche Bürgschaft für den auf ihn entfallenden Teil des Vorschusses aufzubringen, seien bis zum 11. April 2000 nicht endgültig fehlgeschlagen, sondern hätten nachträglich zum Erfolg geführt.

Das Landgericht hat die begehrte Feststellung antragsgemäß getroffen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, der sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1. Beide Vorinstanzen haben mit Recht angenommen, daß die Feststellungsklage mit dem gestellten Antrag zulässig ist. Die gegen die Zulässigkeit erhobenen Einwände der Beklagten, die deren Revisionserwiderung weiterverfolgt, greifen, wie der Senat geprüft hat, nicht durch; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

2. Die Ausgangsthese des Berufungsgerichts, die Erklärung der Beklagten vom 16. September 1999 sei eine bloße "Gefälligkeitserklärung ohne endgültigen Rechtsbindungswillen" gewesen, entbehrt einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

a) Es trifft zwar zu, daß jene Erklärung der Beklagten deren Antwort auf das vorangegangene Schreiben des Klägers vom 1. September 1999 gewesen ist und daß der Kläger dort erklärt hatte, er benötige diese Bestätigung, um in zwei damals von ihm vor dem Bundesgerichtshof geführten Revisionsverfahren eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfristen (nach dem damaligen Verfahrensrecht) zu erreichen. Dies gelinge ihm jedoch nur, wenn er das Führen ernsthafter Vergleichsverhandlungen glaubhaft machen könne. Diese Vorgeschichte der Erklärung der Beklagten vom 16. September 1999 rechtfertigt indessen nicht die daraus vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung. Denn wenn es in der Anfrage des Klägers vom 1. September 1999 weiter heißt, das geplante Schiedsgutachten könne innerhalb eines halben Jahres wenigstens so weit gediehen sein, daß eine außergerichtliche Klärung der strittigen Fragen als wahrscheinlich erscheine, so kann dies nur bedeuten, daß die Einholung des Schiedsgutachtens ernsthaft gewollt war.

b) Dazu paßt der von der Revision zutreffend herangezogene eigene Sachvortrag der Beklagten aus deren erstinstanzlicher Klageerwiderung. Dort wird im einzelnen ausgeführt, es sei das dringende Interesse des Klägers gewesen, anstatt aufwendiger und langdauernder Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsgutachterverfahren herbeizuführen. Die Beklagte habe sich bereitgefunden, in die Durchführung eines solchen Verfahrens einzuwilligen.

c) Konsequenterweise ist in der Folgezeit auch die Beauftragung des Gutachters Prof. Dr. U. tatsächlich in die Wege geleitet worden. Das diesbezügliche Verhalten beider Parteien fügt sich nahtlos in das Bild der ernstlich gewollten Einholung eines Schiedsgutachtens ein.

d) Der in dem Schreiben der Beklagten vom 16. September 1999 weiter enthaltene Hinweis: "Die Einzelheiten des schiedsgutachterlichen Vertrages werden wir noch gesondert vereinbaren", spricht ebenfalls nicht gegen das Zustandekommen einer Abrede der Parteien, betreffend die Einholung des Schiedsgutachtens. Dieser Hinweis läßt, wie die Revision zutreffend hervorhebt, zwanglos die Deutung zu, daß damit nicht die Einigung der Parteien in Frage gestellt werden sollte, sondern der von den Parteien mit dem Schiedsgutachter abzuschließende Vertrag gemeint war. Aber selbst wenn sich die Beklagte mit jenem Hinweis die Regelung näherer Einzelheiten der Leistungsbestimmungsabrede mit dem Kläger selbst vorbehalten wollte, ändert dies nichts daran, daß mit dem Schriftwechsel vom 1./16. September 1999 bereits eine verbindliche Einigung über alle Essentialia des Schiedsgutachtenvertrages zustande gekommen war. Die Revision weist - ohne daß die Revisionserwiderung dem Durchgreifendes entgegensetzen könnte - zutreffend darauf hin, daß der Gegenstand des Schiedsgutachtens ("die Honorarfragen in allen Verfahren, in denen Sie [sc. der Kläger] als Liquidator eingesetzt waren") und die Person des Schiedsgutachters (Prof. Dr. U. ) festgelegt worden waren. Maßstab der Entscheidung sollten die §§ 316 ff BGB sein. Deswegen lag hier kein Fall eines offenen Dissenses nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vor; vielmehr war die Einigung über die wesentlichen Punkte wirksam zustande gekommen.

e) In zusammenfassender Würdigung muß daher festgestellt werden, daß die Parteien sich verbindlich auf die Einholung des Schiedsgutachtens durch Prof. Dr. U. verständigt hatten. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts entfernt sich so weit von dem feststehenden Sachverhalt, daß sie die Grenzen zulässiger tatrichterlicher Würdigung überschreitet und vom Revisionsgericht nicht hingenommen werden kann.

3. Ebensowenig kann dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß die Beklagte den solchermaßen zustande gekommenen Vertrag mit Schreiben vom 11. April 2000 wirksam gekündigt habe.

a) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die auf ihn entfallenden Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sei nach seinen eigenen Äußerungen der Beklagten gegenüber auch nach einer mehr als hinreichenden Zeit nicht imstande gewesen, die vom Gutachter geforderte Bürgschaft beizubringen. Unter diesen Umständen habe sich die Beklagte von den gemeinsamen Bemühungen um eine schiedsgutachterliche Schlichtung lossagen dürfen. Demgegenüber hatte das Landgericht die Aussage des von ihm vernommenen Zeugen F. , des Verhandlungsführers der Beklagten, dahin gewürdigt, aus dieser Aussage gehe nicht hervor, daß der Kläger mitgeteilt habe, er sei generell und endgültig nicht in der Lage, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu erbringen. Der Kläger habe in einem weiteren Gespräch mit dem Zeugen erklärt, er werde die A. -Bürgschaft beibringen. Daraus hat das Landgericht die Folgerung gezogen, da die Beklagte keinerlei Fristen zur Vorlage der Bürgschaft gesetzt habe und im übrigen diese ihr auch gar nicht vorgelegt werden sollte, habe sie auch nicht aufgrund des Gespräches vom 30. März 2000 davon ausgehen dürfen, der Kläger könne endgültig keine selbstschuldnerische Bürgschaft beibringen und verweigere daher seine Vertragsförderungspflicht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei endgültig nicht in der Lage gewesen, seinen finanziellen Verpflichtungen, betreffend die Beauftragung des Gutachters, nachzukommen, mit diesen tatsächlichen Feststellungen unvereinbar ist. Es geht nicht etwa nur - wie die Revisionserwiderung darzulegen versucht - darum, daß die als solche unverändert bleibenden erstinstanzlichen Feststellungen vom Berufungsgericht lediglich in einem anderen Sinne interpretiert werden; vielmehr verkehrt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Beweisergebnis in sein genaues Gegenteil.

b) Daher kommt hier - wie schon das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat - der seit jeher anerkannte Grundsatz zum Tragen, daß ein Vertragsteil sich von einem Vertrag nur dann einseitig lösen kann, wenn dem anderen Teil eine angemessene Abhilfefrist zur Erfüllung des Vertrages gesetzt worden ist (vgl. § 326 BGB a.F., § 323 BGB n.F. sowie - für Dauerschuldverhältnisse - § 314 Abs. 2 BGB n.F.). Dies gilt auch für den hier in Rede stehenden Schiedsgutachtenvertrag.

4. Dementsprechend ist der Vertrag durch das Schreiben der Beklagten vom 11. April 2000 nicht beendet worden. Die vom Kläger beantragte diesbezügliche Feststellung kann auf der Grundlage des festgestellten, insoweit hinreichend geklärten Sachverhalts getroffen werden, ohne daß es einer Zurückverweisung der Sache bedarf.

Ende der Entscheidung

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