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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: III ZR 113/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

III ZR 113/97

Verkündet am: 15. Oktober 1998

Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 13. Zivilsenat, vom 23. April 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 70.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 3. Februar 1995 zu zahlen.

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 5, vom 13. September 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges und des Revisionsrechtszuges bis zum Senatsbeschluß vom 2. Juli 1998 haben der Kläger 14 v.H. und der Beklagte 86 v.H. zu tragen. Die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer vorschußweise gezahlten Maklerprovision nebst Zinsen.

Im ersten Rechtszug hat das Landgericht der Klage hinsichtlich Haupt- und Zinsforderung voll stattgegeben; es hat den Beklagten zur Zahlung von 70.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1995 verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, während der Kläger seine Klage hinsichtlich der Zinsen erhöht, nämlich höhere Zinssätze begehrt hat. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt, wohl aber die Anschlußberufung des Klägers. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 12,25 % vom 3. bis 14. Februar 1995, von 11,75 % vom 15. September 1995 bis zum 14. Mai 1996 und von 11,25 % seit dem 15. Mai 1996 verurteilt. Mit seiner Revision hat der Beklagte ursprünglich weiterhin vollständige Klageabweisung begehrt. Nachdem der Senat durch Beschluß vom 2. Juli 1998 die Revision nur angenommen hat, soweit der Beklagte zu einer Verzinsung der Hauptforderung von mehr als 4 % seit dem 3. Februar 1995 verurteilt worden ist, beantragt der Beklagte nunmehr nur noch, das angefochtene Berufungsurteil im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben und insoweit nach den Schlußanträgen des Beklagten in der Berufungsinstanz zu erkennen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff).

Soweit die Revision angenommen worden ist, hat sie auch Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, wonach dem Kläger nur 4 % Prozeßzinsen zustehen.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger die verlangten höheren Verzugszinsen mit der Begründung zuerkannt, der Berufungsvortrag des Klägers, er habe zwecks Bezahlung der Maklerprovision bei seiner Gesellschaft M. TV-T. GmbH ein Darlehen in gleicher Höhe aufgenommen, das er zu den geltend gemachten Zinssätzen verzinsen müsse, sei unstreitig. Später hat das Berufungsgericht aber im Wege der Tatbestandsberichtigung das Vorbringen des Klägers zur Höhe seines Zinsschadens als streitigen Parteivortrag wiedergegeben und damit der Sache nach festgestellt, daß der Beklagte - wie dieser im Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht hatte - den Klagevortrag insoweit bestritten hat. Deshalb tragen jetzt, wie die Revison mit Recht rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts den Zinsausspruch nicht mehr, so daß das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben kann.

Die mit der Anschlußberufung in den Rechtsstreit eingeführte Zinsmehrforderung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hatte dazu im Berufungsrechtszug vorgetragen, er habe bei seiner und seines Geschäftspartners Gesellschaft, der M. TV-T. GmbH, ein Darlehen aufgenommen, um die seinerzeitige Courtageforderung des Beklagten in Höhe von 70.000 DM bezahlen zu können. Diese Gesellschaft habe ihrerseits ständig auf Kreditbasis gearbeitet; dementsprechend hätten die Bedingungen des Darlehens dahingehend gelautet, daß der Kläger und sein Geschäftspartner ihr die von ihr an die Sparkasse E. zu entrichtenden Kreditzinsen auf den Betrag von 70.000 DM zu ersetzen habe. Diesen Sachvortrag hatte der Kläger mit einer Bescheinigung seines Steuerberaters und einer Bescheinigung der Sparkasse E. zu belegen versucht. Beide Urkunden sind jedoch bereits inhaltlich nicht geeignet, einen dem Kläger entstandenen Zinsschaden zu beweisen: Die Zinsbescheinigung der Sparkasse besagt nichts über die Höhe des von der M. TV in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits. Das Schreiben des Steuerberaters bezieht sich - gänzlich unsubstantiiert - auf einen Kredit über 70.000 DM "in der obigen Sache", ohne nähere Einzelheiten über die Person des Kreditgläubigers und die näheren Kreditbedingungen darzutun.

Hingegen hatte der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Anschlußberufung im einzelnen bestritten, daß der Kläger mit der M. TV den behaupteten Darlehensvertrag abgeschlossen habe und daß die Kontokorrentzinsen der M. TV mit deren angeblichem Darlehen an den Kläger im Zusammenhang ständen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte insbesondere gerügt, daß der Kläger den Darlehensvertrag selbst nicht vorgelegt habe.

Diese Einlassung des Beklagten hätte dem Kläger Anlaß geben müssen, geeigneten Beweis für die Darlehensaufnahme anzutreten. Dies lag auch so klar zutage, daß ein richterlicher Hinweis auf diesen Punkt entbehrlich war. Die Zinsmehrforderung ist daher im Sinne einer Abweisung entscheidungsreif, ohne daß es einer Zurückverweisung zu weiterer Sachaufklärung bedürfte (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Bei der Kostenentscheidung hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auch soweit die Zinsmehrforderung eine Nebenforderung gewesen ist, als solche nicht streitwerterhöhend gewirkt hat (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) und deshalb keine besonderen Kosten veranlaßt hat, hat der Senat davon abgesehen, die Prozeßkosten in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen. Es fehlt nämlich an der weiteren Voraussetzung des § 92 Abs. 2 ZPO, daß die Zuvielforderung des Klägers "verhältnismäßig geringfügig" gewesen ist. Der Senat hat daher die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges bis zum Senatsbeschluß vom 2. Juli 1998 verhältnismäßig geteilt (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens, in dem die Zinsmehrforderung alleiniger Streitgegenstand und damit Hauptsache geworden war, entstandenen Kosten fallen dem Kläger zur Last.

Ende der Entscheidung

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