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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: III ZR 132/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 132/03

vom 23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. März 2003 - 19 U 3614/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 134.982,33 €

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Weder verletzt das Berufungsurteil den Beklagten in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör, noch liegen andere Rechtsfehler vor, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründen und deswegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

1. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Beklagten Seite 8 und 9 der Berufungsbegründung zum Inhalt der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte. Auf einen Teil dieser Ausführungen hat das Berufungsgericht sogar ausdrücklich Bezug genommen (S. 7 unten des Berufungsurteils). Im übrigen ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch den weiteren damit in Zusammenhang stehenden Beklagtenvortrag nicht übersehen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden Einzelpunkt des Parteivorbringens in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, soweit sie nur - wie es hier der Fall ist - auf den Kern des Tatsachenvortrags, d.h. die Frage einer Erfolgsabhängigkeit der Vergütung, eingehen.

2. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren die von der Nichtzulassungsbeschwerde jetzt geäußerte Rechtsauffassung, maßgebend für die Auslegung sei ohne Rücksicht auf den Schriftwechsel zwischen den Parteien jedenfalls der mündlich erklärte beiderseits übereinstimmende Vertragswille, so nicht vertreten; im Gegenteil hat er auf die Möglichkeit eines versteckten Dissenses hingewiesen (Schriftsatz vom 13. November 2002, Seite 6, GA 133). Es ist daher nicht zu beanstanden - wäre zumindest kein zur Zulassung der Revision nötigender Rechtsfehler -, wenn das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag des Beklagten nicht in diesem Sinne verstanden und ihn nicht seiner Auslegung zugrunde gelegt hat. Für die Vermutung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe lediglich eine Beweisaufnahme vermeiden wollen, besteht kein Anhalt.



Ende der Entscheidung

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