Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: III ZR 157/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 3
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 157/05

vom 26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 2005 - 1 U 336/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 22.791,40 €

Gründe:

I.

Der Kläger war als Fachlehrer für Musik an der W. -Schule in N. beschäftigt. Die hierfür gemäß § 23 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Privatschulgesetzes erforderliche Genehmigung war zuletzt bis zum 31. Juli 1999 erteilt worden. In einem an den Schulträger gerichteten Bescheid vom 17. Juni 1999 verweigerte die Bezirksregierung K. auf der Grundlage mehrerer im Mai 1999 erfolgter Unterrichtsbesuche eine Verlängerung der Beschäftigungsgenehmigung des Klägers wegen fehlender Eignung und unzureichender Leistungen. Infolgedessen kündigte der Schulträger das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1999. Eine dagegen vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage des Klägers blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

Im September 1999 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Juni 1999 Widerspruch ein und erhob im November 1999 Fortsetzungsfeststellungsklage. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht K. mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2000 die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids fest, weil die behördliche Entscheidung nicht, wie in § 20 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. November 1987 (GVBl. S. 362) vorgeschrieben, spätestens drei Monate vor Ablauf der Genehmigung ergangen sei.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Amtshaftungsansprüche wegen des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Schadens geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die im Berufungsurteil und in der Beschwerdebegründung erörterten Fragen zum Schutzbereich der Fristbestimmung sowie zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist, da der Schaden des Klägers nur durch eine Verlängerung seiner Beschäftigungsgenehmigung vermieden worden wäre, ob er Anspruch auf eine solche Verwaltungsentscheidung gehabt hätte. Einen derartigen Anspruch - dessen Bestehen unterstellt - hätte der Kläger im Verwaltungsrechtsweg mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung, notfalls durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung noch vor Beendigung seines Dienstverhältnisses, das zur Erledigung des Verwaltungsakts geführt hat, durchsetzen können. Einem derartigen Rechtsschutzbegehren hätte insbesondere nicht entgegen gestanden, dass Adressat des Genehmigungsbescheids der Schulträger gewesen wäre. Denn der Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde, einer Ersatzschule die Genehmigung zur Beschäftigung eines Lehrers zu erteilen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht (auch) des Lehrers auf Erteilung dieser Genehmigung (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1984, 389, 390). Mit der vom Kläger nachträglich allein erhobenen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gerichteten Fortsetzungsfeststellungsklage war dieses Rechtsschutzziel nicht zu erreichen. Schon weil der Kläger damit schuldhaft den rechtzeitigen Gebrauch des zutreffenden Rechtsmittels unterlassen hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht des beklagten Landes nicht ein.

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.

Ende der Entscheidung

Zurück