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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: III ZR 162/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 677
BGB § 683 Satz 1
BGB § 670
BGB § 415 Abs. 3
BGB §§ 677, 683 Satz 1, 670; 415 Abs. 3

Zum Aufwendungsersatzanspruch der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen Zinszahlungen auf DDR-Altkredite.

BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - III ZR 162/98 - KG Berlin LG Berlin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 162/98

Verkündet am: 8. Juli 1999

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Februar 1998 aufgehoben und dasjenige der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 1996 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.756,47 DM nebst 5,4 v.H. Zinsen seit dem 1. Mai 1994 sowie kapitalisierte Zinsen in Höhe von 13.956,09 DM zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme eines Beitrages von 100 DM, den die Klägerin zu den Gerichtskosten zu leisten hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die ehemalige Treuhandanstalt (im folgenden ohne Rücksicht auf diesen Namenswechsel durchgängig als "Klägerin" bezeichnet), verlangt von der Beklagten Erstattung von Zinszahlungen auf DDR-Altkredite.

Auf der Basis der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 wurde der ehemalige Kombinatsbetrieb VEB CTA C.- und T.-Bau F. durch Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 1990 in die CTA C.- und T.-Bau GmbH umgewandelt und als solche am 29. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen. Zum Zwecke der Veräußerung ihres Betriebsteils "Anlagenbau" gründete diese Gesellschaft gemeinsam mit fünf natürlichen Personen die Beklagte, die am 4. Oktober 1990 unter der Firma "CTA A.-Bau GmbH" in das Handelsregister eingetragen wurde.

Mit Verträgen vom 6. Februar und vom 16. Mai 1991 übertrug die CTA C.- und T.-Bau GmbH der Beklagten "das gesamte Grundkapital und alle Umlaufmittel" des bereits zuvor eigenständig geführten Bereichs Anlagenbau nach Maßgabe des Wirtschaftsprüfergutachtens vom 5. Februar 1991. Dieses Gutachten enthielt eine vollständige Übersicht der Vermögens- und Schuldteile des Geschäftsbereichs Anlagenbau zum 31. August 1990, darunter auch einen mit 2.676.986,02 DM valutierenden Teil eines Altkredits in Höhe von insgesamt 47.047.763,97 DM, der bei der Aufteilung des Gesamtkredits der CTA C.- und A.-Bau GmbH auf jenen Betriebsteil entfiel und der in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 für jenen Geschäftsbereich ausgewiesen wurde. Aus der Summe der Vermögenswerte abzüglich der Summe der Schuldteile, also unter Einbeziehung der angesprochenen Darlehensverbindlichkeiten, wurde der Orientierungswert für den Kaufpreis ermittelt, den die Beklagte an die CTA C.- und T.-Bau GmbH zu entrichten hatte. Die Zinsen, die auf den den Betriebsteil "Anlagenbau" betreffenden Teil des Altkredits entfielen, wurden zunächst von der Klägerin an die Gläubigerin jenes Kredites, die Deutsche Kreditbank AG, gezahlt. Mit Schreiben vom 25. September 1991 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie werde die Erstattung dieser Leistungen ab dem 1. Juli 1991 verlangen. Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1991 leistete die Klägerin auf den Altkreditanteil des früheren Betriebsteils "Anlagenbau" Zinsen in Höhe von insgesamt 133.849,30 DM an die Deutsche Kreditbank AG.

Die Beklagte, die bereits mit Schreiben vom 18. Februar 1991 gegenüber der Deutschen Kreditbank AG die Verbindlichkeit grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer noch erfolgenden Prüfung bestätigt hatte, tilgte im August 1992 die Hauptschuld. Ferner erbrachte sie Zinsleistungen, die von der Deutschen Kreditbank zu einem Teilbetrag von 24.092,83 DM auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1991 und im übrigen auf die Zeit ab 1. Januar 1992 gutgeschrieben wurden.

Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Erstattung der geleisteten Zinsen in Höhe von 133.849,30 DM abzüglich des gutgeschriebenen Betrages von 24.092,83 DM, d.h. 109.756,47 DM, nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem verlangt sie für die Zeit vom 25. August 1992 bis einschließlich November 1993 kapitalisierte Zinsen in Höhe von 13.956,09 DM.

Die Beklagte bestreitet, diese Zinsverbindlichkeit im Rahmen des Unternehmenskaufes übernommen zu haben.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) ein Anspruch auf Erstattung der an die Deutsche Kreditbank AG geleisteten Altkreditzinsen zu.

1. Die CTA C.- und T.-Bau GmbH ist Rechtsnachfolgerin des ehemaligen VEB CTA C.- und T.-Bau F. geworden. Die geplante Umwandlung des VEB in jene GmbH ist mit deren Registereintragung wirksam geworden (§ 7 UmwVO). Zwar hatte diese Eintragung erst am 29. Juli 1990 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, als bereits das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (DDR-GBl. I S. 300) in Kraft getreten war (seit dem 1. Juli 1990), aufgrund dessen § 11 diejenigen volkseigenen Betriebe, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren, von diesem Zeitpunkt an kraft Gesetzes Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung "im Aufbau" wurden. Für solche Gesellschaften, für die - wie hier - die Umwandlung nach § 4 UmwVO schon erklärt, aber bis zum 1. Juli 1990 noch nicht im Register eingetragen worden war, wurde die Gründung nach der Umwandlungsverordnung durch das Treuhandgesetz überholt. Aus der Umwandlungsgesellschaft wurde mit dem 1. Juli 1990 eine GmbH im Aufbau, gleichgültig, ob eine Anmeldung vor oder nach dem 1. Juli 1990 erfolgte. Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes war nämlich nicht, eine neue (andere) Kapitalgesellschaft zur Entstehung zu bringen, sondern nur, den mit der Umwandlungsverordnung eingeschlagenen Weg zu verkürzen. Fehlte es diesen Unternehmen nach Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nach der Umwandlungsverordnung jetzt nur an der Eintragung, so war diese noch auszuführen. Damit wurde eine Nachholung der in §§ 19-21 TreuhG vorgeschriebenen Gründungsakte, die bei der GmbH i.A. zur Löschung des Zusatzes "im Aufbau" führten, entbehrlich (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - II ZR 169/96 = ZIP 1998, 86 = LM DDR-TreuhG Nr. 8).

2. Somit ist davon auszugehen, daß die CTA C.- und T.-Bau GmbH das Vermögen des früheren VEB am 29. Juli 1990 übernommen hat. Aus dem weiteren Geschehensablauf folgt, daß der Eintritt der Beklagten in den Betriebsteil "Anlagenbau" nicht etwa den Regelungen des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen - SpTrUG - vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) unterfiel. Vielmehr handelte es sich hier um einen Übertragungsakt auf rein rechtsgeschäftlicher Grundlage außerhalb des Anwendungsbereichs des SpTrUG. Die Beklagte ist durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 gegründet und am 4. Oktober 1990 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Einlagen sind geleistet worden. Ein die Wirksamkeit der Gründung beeinträchtigender Mangel ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben und wird auch von der Revision nicht behauptet. Auf die als selbständige juristische Person voll existent gewordene Beklagte hat sodann die CTA C.- und T.-Bau GmbH den hier in Rede stehenden Betriebsteil durch eine normale Veräußerung übertragen. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme einer Spaltung im Sinne des § 1 SpTrUG kein Raum; zumindest begegnen die eine solche Spaltung verneinenden Feststellungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

3. Entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Zweifeln sollte nach dem vertraglichen Konsens der Parteien dieses Veräußerungsvorgangs, nämlich der CTA C.- und T.-Bau GmbH einerseits und der Beklagten andererseits, auch die hier in Rede stehende anteilige Altkreditverbindlichkeit auf die Beklagte übergehen. Dies folgt schon daraus, daß der Kaufpreis ausdrücklich auf einer Saldierung von Aktiva und Passiva des zu übertragenden Betriebsteils beruhte und in die letzteren auch der Altkredit einbezogen war. Indiziell wird dies auch dadurch bestätigt, daß die Beklagte den Altkredit tatsächlich getilgt hat.

4. Es mag sein, daß die Annahme des Berufungsgerichts, eine befreiende Schuldübernahme durch die Beklagte im Sinne des § 415 Abs. 1 BGB sei mangels Genehmigung der Gläubigerin (Deutsche Kreditbank AG) nicht zustande gekommen, auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung beruht. Dies bedeutet aber nicht, daß nunmehr überhaupt keine Verpflichtung der Beklagten begründet worden wäre. Vielmehr war die Beklagte gemäß § 415 Abs. 3 BGB gegenüber der Veräußererin CTA C.- und T.-Bau GmbH im Wege der sogenannten "Erfüllungsübernahme" verpflichtet, die Gläubigerin des Altkredits rechtzeitig zu befriedigen. Darauf weist die Revision zutreffend hin. Allerdings enthält die Bestimmung des § 415 Abs. 3 BGB lediglich eine Auslegungsregel. Diese ist z.B. widerlegt, wenn sich aus dem Vertrag ergibt, daß eine der Parteien das Risiko des Scheiterns der Schuldübernahme tragen soll (BGH, Urteil vom 18. Januar 1991 - V ZR 315/89 = NJW 1991, 1822). Das ist hier indes nicht der Fall. Die Beklagte sollte von der CTA C.- und T.-Bau GmbH den Betriebsteil Anlagenbau übernehmen. Der Kaufpreis ist durch Saldierung der Aktiva und Passiva ermittelt worden. Damit haben beide Parteien zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte auch die auf diesen Betriebsteil entfallenden Altverbindlichkeiten übernehmen sollte. Die Verträge vom 6. Februar und 16. Mai 1991 enthalten keine Regelung für den Fall, daß die Schuldübernahme an der fehlenden Genehmigung durch die Gläubigerin scheitern könnte. Entsprechend der Auslegungsregel des § 415 Abs. 3 BGB ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte im Innenverhältnis zu einer (rechtzeitigen) Befriedigung der Gläubigerin verpflichtet sein sollte.

5. Diese Pflicht der Beklagten hat die Klägerin erfüllt, indem sie die streitgegenständlichen Zinsverbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Kreditbank AG ausglich. Damit hat die Klägerin ein Geschäft der Beklagten im Sinne des § 677 BGB besorgt. Dies gilt auch dann, wenn im Falle des Fehlschlags der befreienden Schuldübernahme die Veräußererin CTA C.- und T.-Bau GmbH im Außenverhältnis zur Deutschen Kreditbank AG Schuldnerin der Altverbindlichkeit geblieben war. Dies ändert nämlich nichts daran, daß nach dem Vertragswerk letztlich die Beklagte zur Ablösung dieses Altkredits verpflichtet sein sollte. Dies reicht aus, um den Zahlungen, die die Klägerin auf diese Verbindlichkeit erbrachte, den Charakter einer Geschäftsbesorgung für die Beklagte zu verleihen. Die Geschäftsführung diente auch unmittelbar dem Interesse und dem wirklichen oder zumindest mutmaßlichen Willen der Beklagten (vgl. zum Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bei Tilgung von DDR-Altkrediten: BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1997 - XI ZR 64/97 = WM 1998, 494). Zwar weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Entschuldungsverordnung vom 5. September 1990 (DDR-GBl. I S. 1435), nach deren § 4 Abs. 2 Satz 2 die Zinszahlungen von der Klägerin vorläufig zu übernehmen waren, am 30. Juni 1991 außer Kraft getreten ist (EinigV Anl. II Kap. IV Abschn. III Nr. 17). Gleichwohl waren auch die Zinszahlungen für die Folgezeit unmittelbar zugunsten der Beklagten fremdbestimmt. Soweit die Beklagte in der Revisionserwiderung sinngemäß geltend macht, die Tilgung ihrer gegenüber der Veräußererin bestehenden Verbindlichkeiten durch die Klägerin habe deswegen nicht in ihrem Interesse gelegen, weil ihr, der Beklagten, gegen die Veräußererin eigene Gegenforderungen zugestanden hätten, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn die Beklagte hat das Bestehen derartiger Gegenansprüche nicht in einer den Erfordernissen einer schlüssigen Verfahrens- oder Sachrüge genügenden Weise hinreichend substantiiert. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Zahlungen der Klägerin in berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag zugunsten der Beklagten geleistet worden sind und einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB begründet haben.

6. Zwar hatte die Beklagte das Bestehen des ursprünglichen DDR-Altkredits pauschal bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert, nachdem die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. Februar 1991 an die Deutsche Kreditbank ein grundsätzliches Anerkenntnis dieser Forderung, auch der Höhe nach, abgegeben und den Kredit in der Folgezeit voll zurückgezahlt hat. Auch die Höhe der von der Klägerin erbrachten Zinsleistungen einschließlich der auf die Aufwendungsersatzforderung entfallenden laufenden und kapitalisierten Zinsen ist nicht substantiiert bestritten.

7. Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, daß die von der Beklagten selbst geleisteten Zinszahlungen vorrangig auf den hier in Rede stehenden Zinszeitraum anzurechnen seien, ist nicht stichhaltig. Diese Zahlungen durften auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmungen nur auf diejenigen Zinsen angerechnet werden, die im Zahlungszeitpunkt tatsächlich noch offenstanden, d.h. gerade nicht auf die Zinsen, die durch die fortlaufenden Leistungen der Klägerin bereits zuvor getilgt worden waren.

8. Die Beklagte meint ferner, ihr stehe nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) ein Anspruch für den Fall zu, daß sie Schuldnerin der Zinsforderung sei. Denn der Kaufpreis für die Übernahme des Betriebsteils "Anlagenbau" sei aus einer Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ermittelt worden. Da die Zinsforderung dabei nicht berücksichtigt worden sei, müsse der Kaufpreis gegebenenfalls entsprechend angepaßt werden.

Dieser Sachvortrag ist nicht schlüssig. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin und nicht die Verkäuferin CTA C.- und T.-Bau GmbH Schuldnerin eines etwaigen Anspruchs auf Anpassung des Kaufpreises sein sollte. Zum anderen ist bei der Ermittlung des Kaufpreises auf den Stichtag 31. August 1990 abgestellt worden. Die Aufwendungsersatzforderung beruht dagegen auf Zinszahlungen der Klägerin, die erst nach der Übernahme des Betriebsteils "Anlagenbau", nämlich in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1991 geleistet worden sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese späteren Zahlungen den Kaufpreis noch (rückwirkend) beeinflussen sollten. Schließlich kommt hinzu, daß eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Betracht kommt, wenn es sich um eine derart einschneidende Änderung handelt, daß ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung für die betroffene Partei deshalb unzumutbar wäre (vgl. BGHZ 121, 378, 393 m.w.N.). Die Beklagte hat nicht dargetan, weshalb für sie ein Festhalten an dem ursprünglichen Kaufpreis von 1.119.088,11 DM angesichts einer nicht berücksichtigten Zinsforderung von 109.756,47 DM nicht zumutbar sein sollte, zumal den an der Veräußerung beteiligten Vertragsparteien klar sein mußte, daß Bankkredite verzinslich sind.

9. Nach alledem ist die Sache im Sinne einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten entscheidungsreif, ohne daß es einer Zurückverweisung bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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