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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: III ZR 163/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 19. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Schilling

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 18. Zivilsenat - vom 16. Mai 2008 - 18 U 22/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 2.377.603,73 EUR

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beschwerde beanstandet nicht die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die den Klägerinnen erteilten Informationen über den Abschluss von Fertigstellungs- und Erlösausfallversicherungen unrichtig gewesen sind, dass der Beklagten die insoweit maßgeblichen Umstände im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerinnen bekannt waren und dass sich die Klägerinnen bei einer entsprechenden Unterrichtung nicht an dem Filmfonds beteiligt hätten. Sie wendet sich nur gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Haftungsgrund beruhe auf der Verletzung eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrags bzw. wegen der Stellung der Beklagten als Gründungskommanditistin auf einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

Die insoweit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Das angefochtene Urteil hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

Der Senat hat zuletzt durch Beschluss vom 29. Januar 2009 (III ZR 74/08 - WM 2009, 400, 401 f zu Rn. 8 bis 10) - ebenfalls zu einem Filmfonds, für den die Beklagte unter anderem die Vermittlung des Eigenkapitals übernommen hatte - dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und der Abschluss eines Auskunftsvertrags in Betracht kommen, wenn es an einer persönlichen Kontaktaufnahme fehlt, und eine Haftung der Beklagten nach diesen Grundsätzen verneint.

Das Berufungsgericht hat für den hier vorliegenden Filmfonds Feststellungen zur Eigenkapitalvermittlung durch die Beklagte getroffen, die die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Klägerinnen im Ergebnis begründen.

Die von der Beteiligungsgesellschaft mit der Eigenkapitalvermittlung exklusiv betraute Beklagte sollte Eigenkapital von maximal 50 Mio. DM einwerben, wobei die Mindesteinlage eines Direktkommanditisten im Rahmen eines "Private Placements" 2 Mio. DM betragen sollte. Sie war berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einzuschalten, was hier auf der Grundlage einer mit der C. AG geschlossenen Vereinbarung geschehen ist. Nach dieser Vereinbarung hatte sich die Bank zu bemühen, an einem Beitritt interessierte Personen zu finden, diese anzusprechen und der Beklagten unter der ausschließlichen Verwendung von Informationen zu vermitteln, die ihr die Beklagte oder die Beteiligungsgesellschaft zur Verfügung gestellt hatten. Insoweit wurde den Klägerinnen eine Beteiligungsofferte zur Kenntnis gegeben, auf der sich der Vermerk befand, dass sie durch die Beklagte überreicht wurde, und in deren Vorbemerkung dargestellt wurde, dass die Offerte von der Beklagten präsentiert werde, die auf die Konzeption und Strukturierung von komplexen Finanzierungen unter Einbindung von privatem Beteiligungskapital spezialisiert sei und eine innovative Produktlinie - die unternehmerisch orientierte Beteiligung - eingeführt habe. Darüber hinaus hatte sie einen "Auftrag zur Beschaffung von Unterlagen" ausgearbeitet, mit dem die Anleger - anlässlich ihrer Besprechungen mit der Bank - weitere Unterlagen über die Beklagte beschaffen konnten und auf dem vermerkt war, sie habe den Initiator in der Konzeptionsphase betreut und Grundlage für den Beitritt des Anlegers seien allein die genannten (das ist die Beteiligungsofferte) bzw. die von der Beklagten noch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen. Die Beteiligungsofferte, in der es ausdrücklich heißt, sie sei kein Prospekt im Sinne der Stellungnahme WFA 1/87 des Instituts für Wirtschaftsprüfer, enthielt ferner den Hinweis darauf, dass die Beklagte die laufende Betreuung der Kommanditisten übernehme.

Danach wurde zwar der Kontakt mit dem interessierten Anleger durch die hier eingeschaltete Bank hergestellt, dieser wurde aber mit Informationen versehen, die die Beklagte in der Beteiligungsofferte zusammengestellt hatte oder die im weiteren nach einem von ihr konzipierten Muster, in dem der Name des Anlegers aufgeführt war, angefordert wurden, ehe der Anleger über seinen Beitritt entschied. Darüber hinaus nahm die Beklagte den Beteiligungswunsch entgegen und übermittelte dem Anleger die durch die Komplementärin gegengezeichnete Fassung des Beteiligungsvertrags. Unter diesen Umständen ist die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, das die Beklagte dazu verpflichtete, auf unrichtige Angaben in der Beteiligungsofferte hinzuweisen, nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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