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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: III ZR 182/02
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 133
ZPO § 566
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 182/02

vom

1. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 5.076,96 € (= 9.929,68 DM).

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist für das Berufungsverfahren nicht zuständig. Gemäß § 133 GVG ist er in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde. Eine Umdeutung des von der Klägerin eingelegten Rechtsmittels in eine Sprungrevision kommt nicht in Betracht, da auch dieses Rechtsmittel unzulässig wäre. Abgesehen davon, daß es an den besonderen Voraussetzungen des § 566 ZPO für eine Sprungrevision fehlt, ist das Rechtsmittel auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Diese Beschränkung der Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten gilt auch für Staatsangehörige der Europäischen Union (§§ 1, 27 Abs. 1 EuRAG).



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