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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: III ZR 182/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 547
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO §§ 547, 522 Abs. 1

a) Die Partei, deren unselbständige Anschlußberufung wegen der Verwerfung der Berufung des Gegners als unzulässig ihre Wirkung verliert (§ 522 Abs. 1 ZPO), kann die Revision nicht darauf stützen, die Berufung des Gegners a sei zulässig gewesen.

b) Die lediglich deklaratorische Feststellung der nach der Verwerfung der Berufung als unzulässig eintretenden Rechtsfolge der Wirkungslosigkeit der unselbständigen Anschlußberufung unterliegt keiner Anfechtung.

BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - III ZR 182/97 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

LG Stuttgart Entsch. v. 20.12.96 - 15 O 298/96

OLG Stuttgart Entsch. v. 30.7.97 - 20 U 34/97

III ZR 182/97


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 182/97

Verkündet am: 14. Mai 1998

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger über die Verwendung eines Geldbetrages von 500.000 DM Rechnung zu legen, den dieser im Rahmen eines Aktienpools auf ein auf den Beklagten lautendes Konto eines Kreditinstituts überwiesen hat, und an ihn einen Betrag von 27.261,03 DM nebst Zinsen zurückzuzahlen. Einen weiter gestellten Auskunftsantrag des Klägers hat es als erledigt angesehen. Mit seiner Berufung hat sich der Beklagte (nur) gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung gewandt. Der Kläger hat im Wege unselbständiger Anschlußberufung seinen Rechnungslegungsantrag in acht Punkten präzisiert und entsprechende Verurteilung des Beklagten - auch zur Vorlage von Belegen - begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und in den Gründen seiner Entscheidung ausgesprochen, die unselbständige Anschlußberufung des Klägers werde hierdurch wirkungslos. Mit seiner Revision begehrt der Kläger über den Gegenstand seiner Anschlußberufung eine Entscheidung in der Sache.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht zulässig.

1. Nach § 547 ZPO findet die Revision stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Eine Entscheidung diesen Inhalts hat das Berufungsgericht über die Berufung des Beklagten getroffen. Die angefochtene Entscheidung beschwert insoweit, wie auch die Revision nicht verkennt, den Beklagten. Der Kläger wird demgegenüber durch diese die Berufung des Beklagten verwerfende Entscheidung nicht beschwert, so daß ihm die nach allgemeinen Grundsätzen für die Einlegung eines jeden Rechtsmittels, auch eines nach § 547 ZPO eröffneten, erforderliche Beschwer fehlt.

Daß der Kläger in der Berufungsinstanz ein unselbständiges Anschlußrechtsmittel eingelegt hat, über das zu befinden gewesen wäre, wenn das Berufungsgericht die Hauptberufung für zulässig erachtet hätte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die unselbständige Anschlußberufung ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern stellt lediglich einen Antrag innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels dar (BGHZ 109, 41, 45; zur unselbständigen Anschlußrevision vgl. BGHZ - GSZ - 80, 146, 148). Dem entspricht es, daß die durch die unselbständige Anschließung herbeigeführte Befugnis, in einem Berufungsverfahren durch Anträge die Grenzen zu bestimmen, in denen der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug neu zu verhandeln ist, erlischt, wenn die Berufung mangels Zulässigkeit keine Entscheidung in der Sache erlaubt (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658; zur entsprechenden Wirkung einer Berufungsrücknahme BGHZ 109, 41, 46). Wer - wie der Kläger - zunächst bereit ist, sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung zufriedenzugeben, und sich daher bei einem Rechtsmittel der Gegenseite darauf beschränkt, durch Anträge die Grenzen des Rechtsmittelverfahrens mitzubestimmen, kann sich auf den Fortbestand des Hauptrechtsmittels nicht verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW 1995, 2362, 2363). Eine gegenteilige Entscheidung in dem Sinn, daß der Kläger des Anschlußrechtsmittels aus eigenem Recht die ihn nicht unmittelbar beschwerende Verwerfung der Hauptberufung zur Überprüfung stellen könnte, würde der Beschränkung seiner prozessualen Befugnisse, für die er sich mit seinem unselbständigen Anschlußrechtsmittel entschieden hat, nicht gerecht.

2. Der Kläger kann die für eine Revisionseinlegung erforderliche Beschwer, für die die Regelung des § 511 a ZPO nicht maßgebend ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90 - NJW 1991, 703), nicht daraus herleiten, daß ihm das Berufungsgericht im Hinblick auf die Anschließung an eine von vornherein unzulässige Berufung (vgl. hierzu BGHZ - GSZ - 4, 229, 230, 240 und 80, 146, 149) einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat. Ein Fall der zulässigen isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (vgl. § 99 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. Im Verhältnis zur hier angefochtenen Hauptsache bleiben die Kosten nach § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt (vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 92).

3. Der Kläger macht mit Recht geltend, daß das Rechtsmittel der Revision nach § 547 ZPO auch eröffnet ist, wenn das Berufungsgericht eine unselbständige Anschlußberufung als unzulässig verwirft (BGH, Urteile vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80 - NJW 1980, 2313, 2314; vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - NJW 1984, 2951, 2952; Senatsbeschluß vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - NJW 1986, 852; Urteil vom 3. Juni 1987 - IVb ZR 68/86 - NJW-RR 1987, 1534). Auch in Fällen solcher Art soll ohne Rücksicht auf den Wert der Beschwer eine Überprüfung möglich sein, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer Sachprüfung abgesehen hat. Die Revision verkennt jedoch, daß den angeführten Entscheidungen eine andere prozessuale Konstellation zugrunde gelegen hat. In den Fällen, die Gegenstand der Urteile vom 28. April 1980 (NJW 1980, 2313, 2314) und 3. Juni 1987 (NJW-RR 1987, 1534) waren, hatte die betroffene Partei ihr unselbständiges Anschlußrechtsmittel nach Rücknahme der Berufung aufrechterhalten; das Berufungsgericht hatte, weil es von einer wirksamen Berufungsrücknahme ausging, die Anschlußberufung als unzulässig verworfen. In beiden Fällen ging es in der Sache um die Frage, ob der Berufungsbeklagte bereits mündlich verhandelt hatte und dem Berufungskläger demzufolge nicht mehr das Recht zustand, mit der Folge des § 522 Abs. 1 ZPO seine Berufung ohne Zustimmung des Berufungsbeklagten zurückzunehmen. In der Sache, die dem Urteil vom 28. März 1984 (NJW 1984, 2951, 2952) zugrunde lag, bezog sich die Verwerfungsentscheidung auf die (verneinte) Frage, ob die Erweiterung der unselbständigen Anschlußberufung nach der abschließenden Verhandlung über die Berufung zulässig ist. Der Senatsbeschluß vom 22. Mai 1984 (NJW 1986, 852) behandelte schließlich die (verneinte) Frage, ob die Wirkungen des § 522 Abs. 1 ZPO - wie die Vorinstanz das angenommen hatte - auch eintreten, wenn die Parteien den Streitgegenstand der Berufung in der Hauptsache für erledigt erklären und insoweit widerstreitende Kostenanträge nach § 91 a ZPO stellen. Allen diesen Fällen ist gemeinsam, daß das Berufungsgericht in der jeweils angesprochenen prozessualen Konstellation durch konstitutive Entscheidung über die Zulässigkeit des unselbständigen Anschlußrechtsmittels befunden hat.

Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht hier in bezug auf die unselbständige Anschlußberufung des Klägers darauf beschränkt, in den Gründen seiner Entscheidung die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge der Unwirksamkeit festzustellen. Diese lediglich deklaratorische Feststellung der Rechtsfolge unterliegt keiner Anfechtung (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - NJW 1986, 852; BGHZ 109, 41, 46 und - für eine dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Konstellation - Beschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658). Auf die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten kommt es daher in diesem Revisionsverfahren nicht an.

Ende der Entscheidung

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