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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: III ZR 183/99
Rechtsgebiete: EinigVtr


Vorschriften:

EinigVtr Art. 21
EinigVtr Art. 21

Zur Passivlegitimation für einen Anspruch auf eine "steckengebliebene Entschädigung" wegen einer Enteignung nach dem DDR-Aufbaugesetz.

BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 183/99 - OLG Naumburg LG Magdeburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 183/99

Verkündet am: 14. September 2000

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen sind kraft zweifachen Erbgangs Rechtsnachfolgerinnen des im Jahre 1951 verstorbenen J. G. Dieser war Eigentümer des Grundstücks W.-R.-Straße in M. Dieses Grundstück wurde nach dem Aufbaugesetz der DDR mit Wirkung vom 1. Januar 1956 für die Errichtung der Hochschule für Schwermaschinenbau in Anspruch genommen und später in Volkseigentum überführt. Für die Enteignung wurde mit Feststellungsbescheid vom 7. Juni 1966 eine Entschädigung in Höhe von 25.500 Mark der DDR festgesetzt, die jedoch nicht zur Auszahlung gelangte; insoweit wurde auch keine Einzelschuldbuchforderung begründet.

Das Grundstück steht inzwischen im Eigentum des beklagten Landes und dient der Universität M.

Ein Antrag der Klägerinnen auf Rückübertragung bzw. Entschädigung nach dem Vermögensgesetz wegen des Verlustes des Eigentums an dem Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid der Landeshauptstadt M., Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, vom 16. Januar 1997 zurückgewiesen.

Die Klägerinnen nehmen nunmehr das beklagte Land auf Auszahlung der im Verhältnis 2:1 umgestellten Entschädigung, d.h. in Höhe von 12.750 DM, in Anspruch.

Das beklagte Land meint, Schuldnerin eines etwaigen Entschädigungsanspruchs sei die Bundesrepublik Deutschland.

Die Vorinstanzen haben das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt es seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die hier in Rede stehende Enteignung nicht den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 VermG unterfällt. Vielmehr war die Enteignung nach dem Recht der ehemaligen DDR rechtmäßig gewesen. Diese Rechtmäßigkeit wird nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, daß den Berechtigten im Einzelfall die festgesetzte Entschädigung tatsächlich nicht zugeflossen ist (BVerwGE 95, 284 und 289 = NJW 1994, 2105, 2106; BGHZ 129, 112, 114 f; Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 = NJW 1998, 222, 224). Da auch die sonstigen in § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, ber. BGBl. 1995 I S. 110 - Entschädigungsgesetz - EntschG) genannten Ansprüche nicht in Betracht kommen, scheidet eine Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds aus.

2. Ebensowenig besteht ein Anspruch gegen den Erblastentilgungsfonds nach §§ 1, 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds i.d.F. d. Bek. v. 16. August 1999 (BGBl. I S. 1883 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG) i.V.m. §§ 1, 2, 7 des Gesetzes zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2634 - DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schuldbuchbereinigungsgesetzes wäre gewesen, daß wegen der hier in Rede stehenden Entschädigung eine Schuldbuchforderung gegen die Deutsche Demokratische Republik nach § 14 Abs. 2 des DDR-Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl.-DDR I S. 257) i.V.m. der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951 (GBl.-DDR I S. 723) begründet worden wäre. Hierzu wäre indessen eine Eintragung in das Schuldbuch erforderlich gewesen, mit der der Gläubiger einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die DDR als Schuldnerin erworben hätte (§ 3 Abs. 3 SchuldbuchO). Diese Eintragung war zwar in Ziff. 7 des Feststellungsbescheides vom 7. Juni 1966 vorgesehen gewesen, ist jedoch unstreitig nicht zustande gekommen. Nachdem der Versuch des Bundesrates aus dem Jahre 1998, durch Schaffung eines neuen § 1 c VZOG auch die Erfüllung "steckengebliebener Entschädigungen" an den Erblastentilgungsfonds zu verweisen, gescheitert ist (vgl. BT-Drucks. 13/9719; dazu: Rodenbach, NJW 1999, 1425, 1429), fehlt es für die Inanspruchnahme des Erblastentilgungsfonds hinsichtlich solcher Ansprüche, die inhaltlich erst auf Begründung einer Schuldbuchforderung gerichtet waren, an einer Rechtsgrundlage.

3. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das enteignete Grundstück zum Verwaltungsvermögen des beklagten Landes i.S.v. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 EinigV gehört.

a) Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in Art. 21 EinigV grundsätzlich in dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet. Verwaltungsvermögen in diesem Sinne dient durch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung. Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Verwaltungsvermögen muß in der Regel eine entsprechende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 vorgelegen und noch am 3. Oktober 1990 bestanden haben. Welcher Verwaltungsträger das Verwaltungsvermögen erhält, richtet sich nach der Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes am 1. Oktober 1989 (Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EinigV; vgl. BGHZ 128, 393, 396 f mit zahlreichen w.Nachw.).

b) Zu den unmittelbaren Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EinigV gehört auch das staatliche Hochschulwesen. Nach den rechtsfehlerfreien tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes waren die mit der Errichtung, dem Ausbau und der Unterhaltung der hier in Rede stehenden Hochschule in M. zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben solche, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in die Zuständigkeit der Länder fielen. Dementsprechend ist es unstreitig, daß die Hochschule, zu deren Ausbau das enteignete Grundstück diente, in der Trägerschaft des beklagten Landes steht und dieses auch Eigentümer des Grundstücks ist.

c) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß zum Verwaltungsvermögen i.S.d. Art. 21 EinigV auch Verbindlichkeiten gehören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399 f mit zahlr. w.Nachw.). Der hiernach erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Verwaltungsaufgaben gilt auch für die Passiva (BGH aaO S. 400). Dieser Zusammenhang ist hier zu bejahen. Die Enteignungsentschädigung ist das Äquivalent für das dem Eigentümer entzogene Eigentum. Diesem Zweck dient auch der Feststellungsbescheid vom 7. Juni 1966. In diesem Sinne hat auch die Bundesregierung zu dem vom Bundesrat geplanten neuen § 1 c VZOG (siehe oben) Stellung genommen (BT-Drucks. 13/9719 S. 47): Die unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen dem enteigneten Grundstück und der hierfür zu zahlenden Entschädigung nach dem Recht der DDR ergebe sich aus dem Umstand, daß der Enteignungsbegünstigte regelmäßig den Entschädigungsbetrag aufzubringen gehabt habe. Nur wenn er diesen während des Bestehens der DDR an den Staatshaushalt der DDR abgeführt habe, hafte hierfür jetzt der Entschädigungsfonds, der auch in bezug auf bestimmte, für dem Staatshaushalt der DDR zustehende Forderungen als Sammelbecken gedient habe. - Hierdurch wird ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem vom beklagten Land übernommenen Grundstück und der noch offenen Entschädigungsforderung begründet. Entschädigungspflichtig ist nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen der Begünstigte, d.h. derjenige Verwaltungsträger, dessen Aufgaben mit dem Eingriff wahrgenommen werden (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 212 m.w.Nachw.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß der Anspruch sich gegen denjenigen richtet, dem der enteignete Vermögenswert zugeordnet worden ist (Fieberg/Reichenbach/Neuhaus VermG Loseblattausgabe Stand 1999 § 1 Rdn. 45).

d) Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß sich der Anspruch bereits mit seiner Festsetzung, also noch vor der etwaigen Begründung einer entsprechenden Schuldbuchforderung, verselbständigt habe und den Verbindlichkeiten des Zentralstaates DDR zuzuordnen sei. Die Aufteilung des Verwaltungsvermögens der DDR auf unterschiedliche öffentliche Rechtsträger ist eine notwendige Folge der Umwandlung von einer zentralstaatlichen in eine bundesstaatliche Ordnung, die sowohl vom Einigungsvertrag als auch vom Grundgesetz (Art. 135 a Abs. 2 GG) vorhergesehen und hingenommen worden ist. Deswegen scheitert die Passivlegitimation des beklagten Landes auch nicht daran, daß dieses selbst zum Stichzeitpunkt (1. Oktober 1989) als Rechtssubjekt überhaupt noch nicht existierte. Soweit den Ausführungen von Wilhelms (VIZ 1997, 325, 327) eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegen sollte, kann ihr nicht gefolgt werden.

4. Das Berufungsgericht prüft - und verneint - sodann die Frage, ob die Entschädigungsforderung nach dem Recht der DDR verjährt sei. Auch hiergegen wendet sich die Revision. Eine Sachprüfung der materiell-rechtlichen Verjährungsvoraussetzungen nach §§ 472 ff ZGB-DDR i.V.m. § 11 EGZGB ist im vorliegenden Fall indessen ausgeschlossen. Denn auch die nach dem Recht der DDR bereits eingetretene Verjährung ist in einem Rechtsstreit um den Anspruch nach dem 3. Oktober 1990 nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 122, 308). Vielmehr darf eine Klageabweisung aufgrund des Eintritts der Verjährung nur dann ausgesprochen werden, wenn der Schuldner die entsprechende Einrede erhoben hat. Dies ist indessen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und auch von der Revision nicht angegriffen - feststellt, in den Vorinstanzen nicht geschehen. Der gegen die Verneinung der Verjährung gerichtete Revisionsangriff enthält also in der Sache die erstmalige Geltendmachung dieser Einrede durch das beklagte Land. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch anerkannt, daß die Verjährungseinrede in der Revisionsinstanz nicht erstmalig erhoben werden kann (so schon BGHZ 1, 234; siehe ferner Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. 1999 § 561 Rdn. 7).

Ende der Entscheidung

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