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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: III ZR 19/03
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 19/03

vom 31. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2002 - 12 U 41/02 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 13.263,59 €

Gründe:

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO setzt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zum 31. Dezember 2006 voraus, daß der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, ungeachtet dessen, daß bei der Rechtsbeschwerde gegen einen inhaltsgleichen Beschluß eine solche Wertgrenze nicht besteht (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 - EBE/BGH 2003, 190). Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil erreicht die erforderliche Summe nicht.

II.

Im übrigen könnte das Rechtsmittel auch bei seiner Zulässigkeit keinen Erfolg haben. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind jedenfalls heute nicht mehr gegeben; maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist inzwischen geklärt, daß eine Berufungsbegründung, die sich - wie hier - auf neue Tatsachen und Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO stützt, zur Zulässigkeit der Berufung auch die Tatsachen bezeichnen muß, aufgrund derer die neuen Angriffsmittel zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO; BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob eine Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, stellt sich erst bei der anschließenden Prüfung, ob der neue Tatsachenvortrag oder das neue Beweismittel vor dem Hintergrund des § 531 Abs. 2 ZPO tatsächlich zuzulassen ist. Die übrigen knappen Angriffe der Berufungsbegründung gegen das landgerichtliche Urteil sind pauschal und lassen die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil - nicht lediglich am Tatsachenvortrag der Klägerin - begründen und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten könnten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), vermissen. Für die von der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls gerügte Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Verfahrensrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz besteht kein Anhalt. Die genannten Verfassungsgrundsätze schützen nicht davor, daß Parteivorbringen aus Gründen des formellen Rechts nicht berücksichtigt wird. So liegt es hier.



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