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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: III ZR 195/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB a.F. § 852
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 195/03

vom 1. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2003 - 21 U 1529/03 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Die Abweisung der Klage wird schon allein durch den - vom Berufungsgericht als einer von mehreren selbständigen Gründen angeführten - Gesichtspunkt der Verjährung getragen. Es gilt hier § 852 BGB a.F. Maßgeblich ist der Zeit- und Fristablauf seit den Vorgängen, die im Tatbestand des (im Berufungsurteil in Bezug genommenen) landgerichtlichen Urteils als geltend gemachte schädigende Handlungen aufgeführt sind. Der Senat hat in seinem für BGHZ 154, 66 vorgesehenen Urteil vom 20. Februar 2003 (III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313) für Fälle der vorliegenden Art bekräftigt, daß bei wiederholten unerlaubten Handlungen jede schädigende Teilhandlung eine verjährungsrechtlich selbständige Schädigung darstellt, die einen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000 €



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