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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: III ZR 198/05 (1)
Rechtsgebiete: JBeitrO


Vorschriften:

JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 198/05

vom 25. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers vom 29. August 2008 gegen den Gerichtskostenansatz in dem Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die neuerliche Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist zwar zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch unbegründet.

Soweit der Kläger Grund und Höhe des Ansatzes bestreitet, hat der Senat die Einwendungen bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2007 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2008).

Die nunmehr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen, die der Kläger aus dem Verfahren IX ZA 21/08 herleiten will, ist gegenüber dem Gerichtskostenansatz unbeachtlich. Sie ist entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO nur zulässig, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (z.B.: BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - IX ZR 52/06 - juris Rn. 2 und vom 24. November 2005 - I ZR 91/04 - juris Rn. 3). Dies ist nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

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