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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1998
Aktenzeichen: III ZR 2/98
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 217
BauGB § 217

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde hindert den Lauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 58 VwGO jedenfalls dann, wenn der Betroffene durch die Belehrung auf einen falschen gerichtlichen Weg verwiesen worden ist (Abgrenzung zu BGHZ 41, 249).

BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - III ZR 2/98 - OLG Hamm LG Arnsberg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 2/98

Verkündet am: 10. Dezember 1998

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Baulandsache

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Senats für Baulandsachen - 16. Zivilsenat - des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer von bebauten Grundstücken in H., auf denen - sowie in angemieteten Räumen - er eine Strickerei betrieb. Da die Grundstücke des Beteiligten zu 1 für den Ausbau der L 683 gemäß Planfeststellungsbeschluß des Landschaftsverbandes W.-L. (Beteiligter zu 2) vom 10. Mai 1976 benötigt wurden, beantragte dieser die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, in dessen Verlauf der Beteiligte zu 1 ihm durch Kaufvertrag vom 6. März 1980 die (jetzigen) Flurstücke 216, 217, 218 und 219 zur Größe von 585 m2 für einen Bodenpreis von 99 DM/m2 übertrug, während im übrigen die Entschädigung des Beteiligten zu 1 - einschließlich der Kosten der Betriebsverlagerung -, auf die der Beteiligte zu 2 Abschläge von insgesamt 300.000 DM zahlte, der Entscheidung der Enteignungsbehörde überlassen wurde. Mit Beschluß vom 26. Februar 1982 setzte die Beteiligte zu 3 (Enteignungsbehörde) die Entschädigung des Beteiligten zu 1 für die Übertragung des Grundbesitzes an den Beteiligten zu 2 auf 157.251 DM fest; zugleich behielt sie sich eine spätere Entscheidung über eine Entschädigung des Beteiligten zu 1 für Folgeschäden vor.

Mit Beschluß vom 24. Juni 1994 setzte die Beteiligte zu 3 die von dem Beteiligten zu 2 an den Beteiligten zu 1 weiter zu zahlende Entschädigung für Folgeschäden auf 61.380 DM zuzüglich 563,03 DM Zinsen sowie 7.507 DM Rechtsverteidigungskosten fest. Da danach die Summe der insgesamt festgesetzten Entschädigungsbeträge 226.701,03 DM betrug, errechnete die Beteiligte zu 3 im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 2 geleisteten Abschlagszahlungen eine Überzahlung in Höhe von 73.298,97 DM, die der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 zurückzuerstatten habe.

Dieser - dem Beteiligten zu 1 am 30. Juni 1994 zugestellte - Entschädigungsfeststellungsbeschluß enthält (u.a.) folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Wegen der Höhe der Entschädigung steht den Beteiligten innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen."

Unter dem 29. Dezember 1994 reichte der Beteiligte zu 1 beim Landgericht Hagen eine - am 2. Januar 1995 zugestellte - Klage gegen die Beteiligte zu 2 auf Zahlung einer durch das Gericht zu bestimmenden Entschädigung, mindestens 950.000 DM nebst Zinsen, ein. Der Beteiligte zu 2 erhob Widerklage auf Rückzahlung von 73.298,97 DM. Das Landgericht Hagen (Zivilkammer) erklärte sich durch Beschluß vom 13. Februar 1996 für sachlich nicht zuständig und verwies die Sache an die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Arnsberg. Diese beteiligte durch eine am 31. Mai 1996 zugestellte Mitteilung die Beteiligte zu 3 an ihrem Verfahren.

Die Kammer für Baulandsachen hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und zugleich den Beteiligten zu 1 zur Rückzahlung von 73.298,97 DM an den Beteiligten zu 2 verurteilt. Das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beteiligten zu 1 mit der Begründung zurückgewiesen, seine Klage sei mangels Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse der §§ 50 EEG NW, 217 BauGB unzulässig; darüber hinaus sei der Beteiligte zu 2 nicht passivlegitimiert. Hiergegen wendet sich die Revision des Beteiligten zu 1, der sein Entschädigungsbegehren weiterverfolgt und dementsprechend auch weiterhin die Abweisung des Rückzahlungsanspruchs des Beteiligten zu 2 anstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es der Sache nach anstelle der vom Landgericht ausgesprochenen Sachentscheidung zu Lasten des Beteiligten zu 1 dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen hat, ist allerdings nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie, wie die Revision meint, gegen das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) des § 536 ZPO verstößt. Dieses Verbot greift, wie allgemein anerkannt ist, grundsätzlich nicht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, nicht behebbaren Verfahrensmangels unzulässig war; deshalb kann das Berufungsgericht die von der ersten Instanz sachlich abgewiesene Klage im Falle des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen regelmäßig als unzulässig abweisen (RGZ 143, 130, 134; BGHZ 6, 369, 370; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1962 - V ZR 96/60 - LM ZPO § 536 Nr. 8; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 536 Rn. 23; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 536 Rn. 6). Soweit die Revision für ihre gegenteilige Auffassung den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1985 (IVb ZB 677/81 - NJW 1986, 1494, 1495) zitiert, handelt es sich um den Sonderfall, daß der Klage in erster Instanz teilweise stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen worden war: In diesem Fall stellte sich die Frage, ob das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel allein des Klägers hin die Klage bei Fehlen einer Prozeßvoraussetzung noch als ganze als unzulässig abweisen konnte (vgl. dazu auch MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO Rn. 19 f; Stein/Jonas/Grunsky aaO Rn. 7). Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier nicht. Die Kammer für Baulandsachen hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insgesamt als unbegründet zurückgewiesen und der Widerklage stattgegeben, der Beteiligte zu 1 ist also insgesamt sachlich unterlegen gewesen; bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht schon durch das Verschlechterungsverbot gehindert, unter Aufrechterhaltung der Verurteilung des Beteiligten zu 1 zur Widerklage dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

2. Indessen hat das Berufungsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht als unzulässig behandelt.

a) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin beizutreten - auch die Revision bringt dagegen nichts vor -, daß als Rechtsmittel gegen den Entschädigungsfeststellungsbeschluß der Beteiligten zu 3 vom 24. Juni 1994 nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Kammer für Baulandsachen entsprechend § 217 BauGB in Betracht kam, wie sich aus der Verweisung in § 50 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes - EEG NW - (GV. NW 1989 S. 366) - das auch für Enteignungsverfahren zum Vollzug des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen einschlägig ist (§ 42 StrWG NW) - ergibt. Durch die Neuregelung des Rechtswegs in § 50 EEG NW i.V.m. § 53 Satz 2 EEG NW wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 § 30 des bis dahin in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Pr. GS. NW S. 47) - PrEnteigG - abgelöst, wonach den Beteiligten des Enteignungsverfahrens gegen die Entscheidung der Bezirksregierung innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses "die Beschreitung des Rechtsweges" zugestanden hatte. Aus der Übergangsvorschrift des § 52 EEG NW ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, insoweit nichts anderes. Danach sind bei Inkrafttreten des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes anhängige "Verfahren", soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. Mit "Verfahren" ist aber nach dem gesamten Regelungszusammenhang allein das in Teil IV des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes geregelte Verwaltungsverfahren vor der Enteignungsbehörde gemeint, nicht der in Teil VI (§ 50) angesprochene "Rechtsweg" (vgl. LG Essen NWVBL 1991, 103).

Mithin hätte der Beteiligte zu 1 den Bescheid der Beteiligten zu 3 vom 24. Juni 1994 binnen eines Monats seit der Zustellung (30. Juni 1994) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten müssen (§ 50 Abs. 1 EEG NW i.V.m. § 217 Abs. 1, 2 BauGB). Dabei wäre der Antrag sogleich bei der Beteiligten zu 3 als der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, einzureichen gewesen (§ 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Baulandsachen mit fristwahrender Wirkung nicht unmittelbar beim Landgericht, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden kann (BGHZ 41, 249). Gemessen an diesen Erfordernissen wäre demnach eine wirksame Anfechtung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses infolge der Anrufung des Gerichts durch den Beteiligten zu 1 nicht vor der Beteiligung der Enteignungsbehörde an dem baulandgerichtlichen Verfahren durch die am 29. Mai 1996 zugestellte Mitteilung des Vorsitzenden der Kammer für Baulandsachen - also eindeutig verspätet - erfolgt. Die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 218 BauGB würde für sich genommen dem Beteiligten zu 1, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, nicht helfen, weil sie bestimmt, daß nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann (Abs. 1 Satz 3). Vorliegend wäre diese Frist am 30. Juli 1995 (nicht, wie das Berufungsgericht offenbar versehentlich anführt, 1996) abgelaufen. Erst danach - in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 1995 vor dem Landgericht (Zivilkammer) Hagen bzw. in dem aufgrund dieser Verhandlung ergangenen Hinweisbeschluß des Gerichts - ist die Problematik des zulässigen Rechtsweges zutage getreten.

b) Was den Ablauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung angeht, muß jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Beteiligten zu 1 zugute kommen, daß der von ihm eingeschlagene Rechtsweg - Klage binnen sechs Monaten zur Zivilkammer - der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Beteiligten zu 3 in dem angefochtenen Entschädigungsfeststellungsbeschluß entsprach. Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus einer - jedenfalls nach der Art des hier vorliegenden Fehlers der Rechtsmittelbelehrung gebotenen - entsprechenden Anwendung des § 58 VwGO.

aa) Diese Vorschrift bestimmt für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (Abs. 1). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (Abs. 2 Satz 1).

Für das baulandgerichtliche Verfahren bestimmt zwar § 211 BauGB, daß den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten eine Erklärung beizufügen ist, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist und über die Frist belehrt wird. Eine Vorschrift dazu, wie sich das Fehlen oder die unrichtige Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung auf die Rechtsmittelfrist des § 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB für das baulandgerichtliche Verfahren auswirkt, enthält das Baugesetzbuch aber nicht. Ob insoweit § 58 VwGO zumindest entsprechende Anwendung findet, ist in der juristischen Fachliteratur umstritten (verneinend Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 211 Rn. 8 ff; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 6. Aufl. § 211 Rn. 3; Fislake, in: BerlKomm BauGB 2. Aufl. § 211 Rn. 10 f; bejahend W. Schrödter, in: Schrödter BauGB 6. Aufl. § 211 Rn. 2; im Ergebnis ebenso - über § 79 (L) VwVfG - Allesch, DVBl. 1985, 1041, 1047; vgl. auch Molodovsky/v. Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 30 BayEG Erl. 5.3; wegen des älteren Schrifttums zu § 154 BBauG s. die Hinweise in BGHZ 41, 249, 261). Die Oberlandesgerichte lehnen dies überwiegend ab (OLG Karlsruhe OLGZ 1977, 88; OLG München NVwZ 1988, 1069; OLG Zweibrücken OLGZ 72, 57; a.A. OLG Köln MDR 1970, 1011). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher mehrfach offengelassen (Senat BGHZ 41, 249, 260 f; Senatsurteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 - WM 1972, 1129 f und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - WM 1983, 737 f). In dem zuerst genannten Urteil (vom 16. März 1964 - III ZR 85/63 - zur Rechtslage nach dem Bundesbaugesetz 1960) wird allerdings ausgeführt, es spreche manches gegen die Annahme, daß das Fehlen oder die Unrichtigkeit der in § 154 BBauG angeordneten Belehrung über Rechtsbehelfe den Lauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 Abs. 2 BBauG hindere. Die Vorschrift des § 154 BBauG sei in bewußter Anlehnung an die eine Belehrung über Rechtsbehelfe anordnenden Bestimmungen in §§ 59, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO und deren Vorläufer geschaffen worden und habe noch ein Gegenstück in § 30 Abs. 1 Satz 2 des Baulandbeschaffungsgesetzes. Eine Vorschrift wie die des § 58 VwGO sei nicht in das Bundesbaugesetz aufgenommen worden, obgleich die Verwaltungsgerichtsordnung bei Erlaß des Bundesbaugesetzes bereits vorgelegen habe und obwohl ein eine dem § 58 VwGO entsprechende Regelung enthaltender Entwurf bei der Beratung des Bundesbaugesetzes berücksichtigt worden sei; das spreche dafür, daß der Gesetzgeber des Bundesbaugesetzes, der der Beschleunigung des Verfahrens besondere Bedeutung beigemessen habe, den Fristenlauf nicht in dem Umfang, wie es die Bestimmungen des § 58 VwGO und der in gleicher Weise in anderen Gesetzen, aber nicht allgemein zum Ausdruck gekommene Gedanke verlangten, in Beziehung zu einer Belehrung über den Rechtsbehelf bringen und Unklarheiten, wie sie bei dem Fehlen einer positiven gesetzlichen Regelung über den Endzeitpunkt mit fristausschließender Wirkung leicht auftreten könnten, nicht habe hinnehmen wollen, sondern daß er die Folgen einer fehlenden oder unrichtigen Belehrung lediglich mittels der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 158 BBauG [jetzt: § 218 BauGB] habe aufgefangen wissen wollen. In den beiden späteren Entscheidungen des Senats (aaO) - die allerdings nicht die Klagefrist nach § 157 BBauG, sondern die nach § 30 PrEnteigG betreffen - wird dagegen übereinstimmend betont, daß die Entwicklung in der modernen Gesetzgebung immer mehr dahin gehe, dem Bürger einen Anspruch auf Belehrung darüber zu geben, wie er gegenüber Maßnahmen der Behörden seine Rechte wahren könne.

bb) Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls vor dem Hintergrund des heutigen Verständnisses des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz die entsprechende Anwendung des § 58 VwGO auf den Fristbeginn für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Baulandgericht zumindest dann nicht verneint werden, wenn - wie hier - der Beteiligte durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungsbehörde auf einen falschen gerichtlichen Weg verwiesen worden ist.

(1) Nimmt man die §§ 211 [früher: § 154 BBauG], 217 [früher: § 157 BBauG] und 218 BauGB [früher: § 158 BBauG] betreffend die Belehrung über Rechtsbehelfe, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für sich und in ihrem Regelungszusammenhang, so mag allerdings auf den ersten Blick ein geschlossenes System von Vorschriften in dem Sinne vorliegen, daß auch im Falle unterlassener oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen dem Betroffenen, der infolgedessen die Frist des § 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB [früher: § 157 Abs. 2 BBauG] nicht einhält, als einziger Rechtsbehelf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 218 BauGB [früher: § 158 BBauG] verbleibt; dieses Gesamtbild mag sich noch durch den verfahrensrechtlichen Grundsatz verstärken, daß in Baulandsachen im allgemeinen nicht die Verwaltungsgerichtsordnung, sondern die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, also in erster Linie die Zivilprozeßordnung - die eine Vorschrift wie § 58 VwGO nicht kennt - anzuwenden sind (vgl. § 221 BauGB [früher: § 161 BBauG]). Auch die Gesetzesgeschichte könnte, wie in BGHZ 41, 249, 260 f dargelegt wird, in diesem Sinne verstanden werden, wenngleich die vom Senat (aaO) zitierten Gesetzesmaterialien keinen Hinweis dafür geben, daß die Frage, ob eine Bestimmung wie in § 58 VwGO auch im baulandgerichtlichen Verfahren Anwendung finden könnte, ausdrücklich - etwa im Sinne einer Verneinung dieser Möglichkeit - erörtert worden wäre. Ausgehend hiervon wäre es nicht von vornherein ausgeschlossen, die dargestellte Regelung im Baugesetzbuch [früher: im Bundesbaugesetz] - insbesondere hinsichtlich der Frage der Behandlung eines nicht fristwahrenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung, der auf einer falschen Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungsbehörde beruht - als doch nicht lückenlos anzusehen.

Nähme man aber eine (planwidrige) Gesetzeslücke an, so käme eine Lückenfüllung auch durch den Rechtsgedanken des § 58 VwGO in Betracht. Der Umstand, daß, wie bereits gesagt, im Baulandverfahren die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, schließt den Rückgriff auf Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung nicht aus, wenn das Zivilprozeßrecht keine Lösung bietet und die Bestimmungen der VwGO einen nach der Interessenlage vergleichbaren Fall regeln (Senatsurteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 42/91 - NJW 1992, 2637, 2638).

(2) Derartige Überlegungen liegen nach den zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes (im folgenden: VwVfG) und der Länder noch näher. Denn sowohl § 79 VwVfG als etwa auch § 79 VwVfG NW schreiben allgemein vor, daß für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte (u.a.) die Verwaltungsgerichtsordnung gilt, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, für die nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben ist und für die auch nach anderen Gesetzen keine abweichende, § 79 VwVfG vorgehende (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG) Regelung über Rechtsbehelfe getroffen ist (Kopp VwVfG 6. Aufl. § 79 Rn. 3; Stelkens/Kellerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs aaO § 79 Rn. 18; Allesch DVBl. 1985, 1041, 1047). Es liegt nicht fern, daß jedenfalls im Zusammenspiel von § 79 VwVfG und der gleichlautenden Bestimmung der Landesgesetze die entsprechende Anwendung (u.a.) auch des § 58 VwGO bei der Anfechtung von Verwaltungsakten, die auf dem Rechtsgrund der Enteignung beruhen und deren richtige Nachprüfung den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist, vermittelt wird (vgl. Allesch aaO S. 1047; Stelkens NuR 1982, 10, 11 f). In diese Richtung geht, daß der Bundesgerichtshof bereits vor der Einführung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder in Betracht gezogen hat, daß für den Fall der in § 66 des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen - mit dem jetzigen § 79 VwVfG identischen - Regelung für Justizverwaltungsakte die entsprechende Anwendbarkeit des § 58 VwGO bejaht werden könnte (Beschluß vom 2. Mai 1974 - IV ARZ [Vz] 26/73 - DVBl. 1974, 908, 909).

(3) Die vorstehenden Fragen brauchen nicht abschließend beurteilt zu werden, ebensowenig wie die, ob nicht ohne die entsprechende Anwendung des § 58 VwGO eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung der von Verwaltungsakten nach dem Baugesetzbuch betroffenen Bürger (oder jedenfalls völlig gleicher Sachverhaltsgruppen) hinsichtlich einer rechtswidrigen Rechtsmittelbelehrung gegeben wäre (vgl. W. Schrödter aaO). Letzterer Gesichtspunkt wird in dem hier betroffenen nordrhein-westfälischen Enteignungsrecht besonders augenfällig, das in ein und demselben Enteignungsverfahren den Betroffenen, soweit er den Enteignungsakt als solchen angreift, auf den Verwaltungsrechtsweg, hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidungen über (u.a.) die Enteignungsentschädigung dagegen auf das Verfahren vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff BauGB) verweist. Es gibt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, den die Revisionserwiderung anspricht, keinen Grund, diese beiden Verfahren, was die Fristabläufe bei fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen angeht, unterschiedlich zu behandeln.

Im Streitfall ist entscheidend, daß die Beteiligte zu 3 in ihrem angefochtenen Entschädigungsfeststellungsbeschluß gegenüber dem Beteiligten zu 1 nicht etwa nur eine Rechtsmittelbelehrung unterlassen oder eine mit einzelnen Unrichtigkeiten versehene Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, sondern daß der Beteiligte zu 1 durch die hier erteilte Rechtsmittelbelehrung auf einen falschen gerichtlichen Weg verwiesen worden ist. Dieser Fehler wiegt, wie die Ausgestaltung des § 58 Abs. 2 VwGO belegt, besonders schwer. Während für den Fall, daß die Belehrung unterblieben oder "unrichtig erteilt" worden war, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig ist, sieht das Gesetz für den Fall einer schriftlichen Belehrung dahin, daß ein Rechtsbehelf überhaupt nicht gegeben sei, keine zeitliche Begrenzung für die Nachholung des Rechtsmittels vor. Dabei wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einer solchen Belehrung, daß kein Rechtsbehelf gegeben sei, mit Recht der Fall gleichgesetzt, daß in der Belehrung auf einen in Wahrheit nicht gegebenen, falschen Rechtsweg verwiesen wird; genauso wird es behandelt, wenn die Rechtsmittelbelehrung auf einen nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen hat, obwohl in Wahrheit nur ein anderer Rechtsbehelf gegeben gewesen wäre (vgl. BVerwGE 71, 359; 77, 181, 184; BVerwG NVwZ 1986, 481; Kopp/Schenke VwGO 11. Aufl. § 58 Rn. 21 m.w.N.).

Jedenfalls vor dem Hintergrund des heutigen Verständnisses des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der sich, soweit jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, aus Art. 19 Abs. 4 GG und für den Bereich des Zivilprozesses aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt (zu letzterem vgl. BVerfGE 88, 118, 123 f; BVerfG NJW 1995, 3173), ist eine verfassungskonforme Auslegung der hier maßgeblichen Bestimmungen des Baugesetzbuchs geboten, die in einem Fall wie dem vorliegenden dem Betroffenen nicht endgültig die Nachteile zuweist, die sich daraus ergeben, daß er sich an die falsche Rechtsmittelbelehrung der Verwaltung gehalten hat. Das Erfordernis wirksamen Rechtsschutzes findet insbesondere darin Ausdruck, daß das Verfahrensrecht den Zugang zu einem Gericht oder einer vorhandenen Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren darf (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff; 93, 99, 108) und daß das gerichtliche Verfahren fair sein muß (vgl. BVerfGE 78, 123, 126). Es müssen hier im übrigen ähnliche Erwägungen durchgreifen, wie sie im Bereich des Zivilprozeßrechts ihren Niederschlag in dem Grundsatz der Meistbegünstigung, der seinerseits auf dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes beruht, gefunden haben: Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Parteien dadurch, daß das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form verlautbart, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (vgl. BGHZ 40, 265, 267; 90, 1, 3; 98, 362, 364 f; BGH, Beschluß vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98 - zur Veröffentlichung bestimmt). Es geht um die Beseitigung der Folgen von "Verlautbarungsfehlern" des Gerichts, das durch die Form seiner Entscheidung den Parteien einen falschen Weg für die Art der Anfechtung gewiesen hat (BGH, Beschluß vom 3. November 1998 aaO). Der Richter darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Vorkommnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123, 126).

Die Interessenlage in dem hier in Rede stehenden Problemkreis, in dem der Enteignungsbehörde ein entsprechender Fehler zuzurechnen ist, kann nicht anders beurteilt werden. Schutzwürdige Belange des Beteiligten zu 2 (der von der "Enteignung" begünstigten Verwaltung) stehen nicht entgegen.

3. Da nach allem der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung nicht als verfristet behandelt werden darf, kann die Abweisung des Antrags als unzulässig nicht aufrechterhalten bleiben.

II.

Angesichts der vorstehenden Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung erweisen sich auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß der Beteiligte zu 2 nicht passivlegitimiert sei, als gegenstandslos. Der Beteiligte zu 2 ist in dem in Gang gesetzten baulandgerichtlichen Verfahren materiell Beteiligter und Antragsgegner, unbeschadet dessen, daß der Antrag des Beteiligten zu 1 der Sache nach auf die Änderung des Verwaltungsakts der Beteiligten zu 3 abzielt.

III.

Keinen Bestand kann schließlich die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Widerklage haben, die unmittelbar an die Annahme, der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, anknüpft.

IV.

Mangels Entscheidungsreife im Revisionsverfahren ist die Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung einer Sachentscheidung zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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