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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: III ZR 202/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 9
a) Die Beschwer durch die Abweisung der Klage eines Beamten auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung seines Dienstherrn wegen einer unterlassenen Beförderung bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO. Danach ist der 31/2-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der derzeitigen Besoldungsgruppe und der mit der Beförderung erstrebten maßgebend.

b) Hiervon ist der für Feststellungsklagen übliche Abschlag von in der Regel 20 v.H. vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2000 - III ZR 304/99 - BeckRS 2000 30092951 und vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02).


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 202/07

vom 30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2007 - 1 U 11/06 - wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren: 20.891,52 €.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall.

Die Beschwer der Klägerin durch die Abweisung ihrer auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 - III ZR 304/99 - Beck RS 2000 30092951; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2005 - IX ZR 195/02 - Umdruck S. 5). Danach ist der 31/2-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der Besoldung nach A 11 und nach A 12 BBesO maßgebend (334,80 € x 42 = 14.061,60 €). Hiervon ist ein Abschlag von 20 v.H. für das Feststellungsbegehren zu vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber dem Leistungsurteil Berücksichtigung finden (Beschlüsse vom 27. Januar 2000 und vom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer der Klägerin von 11.249,28 €.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann zur Bemessung der Beschwer nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend. Dementsprechend befasst sich der von der Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Senatsbeschluss vom 9. Juni 2005 (III ZR 21/04 - NJW-RR 2006, 213, 214) lediglich mit dem Gebührenstreitwert, nicht aber mit der Beschwer.

Ende der Entscheidung

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