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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: III ZR 202/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 202/97

vom

26. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius

beschlossen:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. August 1997 - 16 U 232/96 - wird nicht angenommen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 89.342,96 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

Die Revision ist der Auffassung, eine Verpflichtung des beklagten Landes zum Ersatz des gesamten Schadens des Klägers wegen der vorzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrags komme nicht in Betracht, weil es der Kläger unterlassen habe, unmittelbar nach Wiedergewährung der Inlandsversorgung einen neuen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen.

Diese im Ausgangspunkt möglicherweise zutreffende Überlegung bezieht sich unmittelbar auf den Schaden und seine Höhe als solchen, zu dem sich das Berufungsgericht im Rahmen seines Feststellungsausspruchs noch nicht geäußert hat. Denn die in dem gekündigten Lebensversicherungsvertrag versprochene Auszahlungssumme nebst Überschußanteilen hing davon ab, daß der Kläger bis zum Ablauf des Vertrags die ausbedungene Prämie von monatlich 500 DM zahlte. Das bedeutet für die hier in Rede stehende Ersatzverpflichtung des beklagten Landes, daß nicht unbesehen diese Auszahlungssumme nebst Überschußanteilen den dem Kläger durch die Kündigung entstandenen Schaden umreißt. Vielmehr ist - neben der Berücksichtigung des dem Kläger zugeflossenen Rückkaufswerts - ein Betrag gegenzurechnen, der sich aus einer von der Wiedergewährung der Inlandsversorgung bis zum ursprünglich vorgesehenen Ablaufzeitpunkt der (gekündigten) Lebensversicherung unterstellten laufenden Wiederanlage eines der Prämie entsprechenden monatlichen Betrags ergibt. Dies gilt unabhängig davon, ob den Kläger eine Obliegenheit trifft, nach Wiedergewährung der Inlandsversorgung erneut einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen.



Ende der Entscheidung

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