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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: III ZR 206/07
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 195 n.F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 196 Abs. 2 a.F.
BGB § 201 Satz 1 a.F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 n.F.
BGB § 204 Abs. 2 n.F.
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
EGBGB Art. 229 Abs. 1 Satz 3
EGBGB Art. 229 Abs. 2
EGBGB Art. 229 Abs. 4
ZPO § 167 n.F.
ZPO § 693 Abs. 2 a.F.
Die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids auf den Eingang des Antrags (§ 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976, BGBl. I S. 3281, und in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, sowie § 167 ZPO n.F.) setzt nicht voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 206/07

Verkündet am: 6. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Verwaltervergütung für 1999 die Einrede der Verjährung entgegensteht. Die Klägerin hat wegen dieser Forderung am 27. Dezember 2001 einen Mahnbescheid beantragt, der am 10. Januar 2002 erlassen und der Beklagten am 15. Januar 2002 zugestellt worden ist. Am Folgetag ist der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht eingegangen, wovon die Klägerin durch Verfügung des Gerichts vom 17. Januar 2002 in Kenntnis gesetzt worden ist. Am 22. Dezember 2004 hat sie den Kostenvorschuss eingezahlt, worauf die Sache vom Mahngericht an das Landgericht Berlin abgegeben worden ist. Am 1. Juli 2005 ist die Anspruchsbegründung bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 11. Juli 2005 zugestellt worden.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 14.725,21 € nebst Zinsen verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

Die von der Beklagten erhobenen Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt, greifen nicht durch.

1. Die Verjährungsfrist betrug ursprünglich vier Jahre gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a. F.

Die Klägerin macht als Kaufmann Ansprüche wegen der Besorgung fremder Geschäfte für die Beklagte geltend.

Ihre Leistung erfolgte im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten für deren Gewerbebetrieb. Gemäß § 344 Abs. 1 HGB gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe des Handelsgeschäfts gehörig. Die Beklagte als in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG betreibt nach § 6 Abs. 1, § 2 Satz 1 HGB ein Handelsgewerbe. Aufgrund des § 6 HGB ist es ihr verwehrt, sich darauf zu berufen, sie betreibe in Wahrheit kein (Handels-)Gewerbe (vgl. BGHZ 66, 43, 50 f; Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2001, § 196 Rn. 22). Unerheblich ist es deshalb, ob sich die Vermietung der Wohnungen durch die Beklagte für sich genommen bereits als Betrieb eines Gewerbes darstellt.

2. Die Verjährung begann gemäß § 201 Satz 1 BGB a.F. mit Ablauf des 31. Dezember 1999. Sie wurde am 27. Dezember 2001 infolge des von der Klägerin gestellten Mahnbescheidsantrags gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. § 693 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) unterbrochen, da der beantragte Mahnbescheid der Beklagten im Sinne der Vorschrift demnächst zugestellt wurde. Die Änderung des § 693 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ab dem 1. Januar 2002 ist nicht entscheidend, da es sich hierbei nur um eine redaktionelle Folgeänderung anlässlich der Neugestaltung des Verjährungsrechts handelt (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 278), die nicht für Zustellungsvorgänge gilt, die zur Anwendung des alten Verjährungsrechts führen (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).

a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheids setze voraus, dass die Verjährung zum Zeitpunkt der Zustellung ohne die Rückwirkung eingetreten sei. Solches ist weder dem Wortlaut des § 693 Abs. 2 ZPO in der früheren Fassung noch dem in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts noch dem Wortlaut des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen § 167 ZPO n.F. zu entnehmen. Im Übrigen mag die Rückbeziehung der Zustellung ohne Auswirkung bleiben, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in nicht rechtsverjährter Zeit erfolgt. Soweit sich jedoch zwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach- und Rechtslage ändert - was die Beklagte hier im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 geltend macht - und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der Verjährung zum Nachteil des Gläubigers verschlechtern, ist die Anwendung des Gesetzes und die Rückbeziehung auf den Mahnbescheidsantrag vielmehr geboten. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs zu bewahren (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830, 2831; vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94 - NJW 1995, 2230, 2231).

b) Der Umstand, dass nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Zustellung des Mahnbescheids nur noch die Hemmung der Verjährung zur Folge hat, hindert nicht deren Unterbrechung wegen des vorher gestellten Antrags (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 8; Prütting/Kesseler, BGB, 2. Aufl., EGBGB Art. 229 § 6 Rn. 7; a.A. OLG München NJW-RR 2005, 1108, 1109). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB kann auch ein nach dem 31. Dezember 2001 eintretender Umstand die Unterbrechung der Verjährung bis zum 1. Januar 2002 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis dahin geltenden Fassung auslösen. Diese Folge hat der Gesetzgeber beabsichtigt (BT-Drucks. 14/7052 S. 207 mit Hinweis auf § 212 Abs. 2 BGB a.F.; vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06 - NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 22 zum umgekehrten Fall, dass eine Unterbrechung als nicht erfolgt gilt).

3. Die Unterbrechung der Verjährung endete mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und setzte sich ab dem 1. Januar 2002 nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung fort. Gemäß § 229 § 6 Abs. 4 EGBGB betrug die Verjährungsfrist jedoch nur noch drei Jahre entsprechend § 195 BGB n.F.

Da nach Mitteilung über den Widerspruch des Beklagten durch gerichtliche Verfügung vom 17. Januar 2002 das Verfahren in Stillstand geriet, endete die Hemmung sechs Monate nach Zugang der letzten Verfügung des Gerichts (§ 204 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB; vgl. BGHZ 134, 387, 390 f). Demgemäß war unbeschadet der zwischendurch erneut eingetretenen Hemmung aufgrund der Fortsetzung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB) bei Zustellung der Antragsbegründung am 11. Juli 2005 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen und die Beklagte deshalb nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Ende der Entscheidung

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