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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: III ZR 213/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 213/01

vom 27. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Beklagten, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Partei nicht schon dann Anspruch auf Anwaltsbeiordnung (§ 78 b ZPO) hat, wenn ihr Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt wurde und ihr Prozessbevollmächtigter daraufhin wegen fehlender Vorschusszahlung das Mandat niedergelegt hat (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63 = NJW 1966, 780, und vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 = BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1; Senatsbeschluss vom 17. August 2000 - III ZR 157/99; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 78 b Rn. 4).



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