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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: III ZR 219/97
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG, BPflV


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
AGBG § 8
AGBG § 9 - 11
AGBG § 13 Abs. 1
BPflV § 14 Abs. 2 Satz 1
BPflV § 10 ff
BPflV § 14 Abs. 1 Satz 3
BPflV § 22 Abs. 1 Satz 3
BPflV § 22 Abs. 1 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 219/97

vom

24. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Streck, Schlick und die Richterin Ambrosius

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. September 1997 - 9 U 47/97 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 80.000 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

Die im Pflegekostentarif der Beklagten enthaltene Klausel, wonach das gesondert berechenbare Entgelt für die Wahlleistung "Unterbringung im Einbett- oder Zweibettzimmer" auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag voll in Ansatz zu bringen ist, unterliegt gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, da sie die Art und den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regelt (vgl. BGHZ 124, 254, 256). Aus § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV - danach werden bei vollstationärer Behandlung die Abteilungspflegesätze und der Basispflegesatz nur für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet, nicht aber für den Entlassungstag - ergibt sich nichts anderes (vgl. BGHZ 115, 391), da die Vorschrift nur die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen regelt. Entgegen der Auffassung der Revision kann das für die Wahlleistung "Unterbringung im Einbett- oder Zweibettzimmer" zu entrichtende Entgelt rechtlich auch nicht als bloßer "Zuschlag zum Basispflegesatz" angesehen werden, da nach dem Leitbild der §§ 10 ff der Bundespflegesatzverordnung 1995 die Fallpauschale und nicht der tagesgleiche Pflegesatz die Regelvergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen darstellt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 BPflV).

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage, ob die Entgeltregelung der Beklagten gegen das Angemessenheitsgebot des § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV verstößt - danach dürfen die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen -, stellt sich nicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 13 Abs. 1 AGBG, nicht (auch) ein etwaiger, durch § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) in die Bundespflegesatzverordnung eingefügter Anspruch des Klägers darauf, daß ein von einem Krankenhaus eingefordertes unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen auf eine angemessene Höhe herabgesetzt wird.

Ende der Entscheidung

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