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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: III ZR 248/98
Rechtsgebiete: BGB, SGB VIII, UVG


Vorschriften:

BGB § 839 Ca
BGB § 839 Fm
BGB § 1706 F. 19. August 1969
BGB § 1709 F. 19. August 1969
SGB VIII §§ 55 ff
UVG §§ 1 ff
BGB § 839 Ca, Fm; §§ 1706, 1709 F: 19. August 1969; SGB VIII §§ 55 ff; UVG §§ 1 ff

Der Wirkungskreis des Amtspflegers nach § 1706 Nr. 2 BGB a.F. (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes) erstreckte sich nicht auf die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Diese Aufgabe oblag eigenverantwortlich der Mutter des nichtehelichen Kindes. Ohne besonderen Anlaß, der nicht schon in der gesetzlichen Änderung des Leistungsrahmens zu sehen war, war der die Aufgaben des Pflegers ausübende Amtsträger des Jugendamtes nicht verpflichtet, von sich aus darauf hinzuwirken, daß die Mutter des Pfleglings Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung stellt.

BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - III ZR 248/98 - OLG Celle LG Verden


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 248/98

Verkündet am: 17. Juni 1999

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dr. Kapsa

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. August 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 1. April 1982 geborene Kläger zu 1 und die am 6. August 1983 geborene Klägerin zu 2, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, standen unter der Amtspflegschaft des Jugendamtes des beklagten Landkreises. Die Kläger, deren gemeinsamer Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam, erhielten in der Zeit vom 1. April 1985 bis zum 31. März 1988, zuletzt vom Jugendamt des Beklagten, Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz - UVG).

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) waren nur solche Kinder anspruchsberechtigt, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; nach § 3 UVG wurde die Unterhaltsleistung längstens für 36 Monate gezahlt. Durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2322) wurden diese Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Januar 1993 dahin geändert, daß die Altersgrenze für den Leistungsbezug auf 12 Jahre heraufgesetzt und die Höchstleistungsdauer auf 72 Monate verlängert wurde.

Anläßlich eines Gerichtstermins Ende Mai 1994 wies ein Bediensteter des Beklagten die Mutter der Kläger darauf hin, daß aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung wieder Ansprüche auf Unterhaltsleistung geltend gemacht werden könnten. Nachdem die Mutter einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, nahm das Jugendamt des Beklagten rückwirkend ab April 1994 die Zahlung von Unterhaltsleistungen für die Klägerin zu 2 - der Kläger zu 1 hatte bereits am 1. April 1994 das 12. Lebensjahr vollendet und war daher auch nach neuem Recht nicht mehr anspruchsberechtigt - wieder auf.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß ihnen infolge der verspäteten Antragstellung die sich aus der Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes ergebenden Leistungsverbesserungen nicht bzw. nicht vollständig zugute gekommen sind. Sie sind der Auffassung, daß die zuständigen Amtsträger des Beklagten ihre Mutter rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Gesetzesänderung über die Ausdehnung des Leistungsrahmens hätten unterrichten müssen. Wären sie dieser Amtspflicht nachgekommen, so hätte ihre Mutter jedenfalls so frühzeitig die erneute Zahlung von Unterhaltsleistungen beantragt, daß jeder von ihnen für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1994 die nach dem neuen Recht vorgesehenen Leistungen erhalten hätte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie nur noch den bis Ende Februar 1994 entstandenen Schaden ersetzt verlangen, hat das Oberlandesgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I.

Die Mutter der Kläger hatte im Juli 1994 beim Jugendamt des Beklagten den Antrag auf Unterhaltsleistungen gestellt. Da nach § 4 UVG in der hier maßgeblichen Fassung die Unterhaltsleistung rückwirkend längstens für drei volle Kalendermonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt wurde, kam die Klägerin zu 2 erst ab dem 1. April 1994 und der Kläger zu 1, der am 1. April 1994 die gesetzliche Altersgrenze von 12 Jahren erreicht hatte, überhaupt nicht mehr in den Genuß der ihnen (wiederum) nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 20. Dezember 1991 materiell für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1994 zustehenden Leistungen.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob Amtsträgern des Beklagten im Zusammenhang damit, daß die Mutter der Kläger in Unkenntnis der geänderten Gesetzeslage erst verspätet (erneut) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz beantragt hat und so den Klägern Vermögensnachteile entstanden sind, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, danach unterschieden, in welcher Funktion der Beklagte den Klägern bzw. ihrer Mutter entgegengetreten ist.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der niedersächsischen Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 15. Januar 1988 (Nieders. GVBl. S. 19) sind (u.a.) die Landkreise, die - wie der Beklagte - ein Jugendamt errichtet haben, zuständig für die Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes. Darüber hinaus war das Jugendamt des beklagten Landkreises nach § 1709 BGB a.F. für die Wahrnehmung der in § 1706 BGB a.F. bezeichneten Angelegenheiten - diese Bestimmungen sind durch Art. 1 Nr. 48, Art. 17 § 1 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 aufgehoben worden - Amtspfleger der Kläger. Beide Aufgabenbereiche des Jugendamts sind unbeschadet des Umstands, daß für etwaige Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG jeweils die kommunale Gebietskörperschaft (Landkreis, Gemeinde) haftet, bei der das Jugendamt errichtet ist (vgl. BGHZ 9, 255, 257), streng zu trennen (vgl. Brüggemann/Kunkel, in: Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 2. Aufl., S. 382).

Nach Art. II Nr. 18 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) gilt das Unterhaltsvorschußgesetz bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil dieses Gesetzbuchs. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz gehören, ebenso wie die Leistungen der allgemeinen Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), zu den Sozialleistungen (vgl. §§ 8, 11, 27 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB VIII).

Demgegenüber sind Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft, ungeachtet dessen, daß es sich (auch) hierbei um eine besondere, in das SGB VIII integrierte Form der öffentlichen Jugendhilfe (andere Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII) handelt, inhaltlich weniger sozialrechtlich, sondern mehr vormundschaftsrechtlich strukturiert; dies wird insbesondere daran deutlich, daß gemäß § 56 Abs. 1 SGB VIII, sofern das SGB VIII selbst keine modifizierenden oder ergänzenden Regelungen trifft, auf die Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft die Bestimmungen des BGB anzuwenden sind (vgl. eingehend hierzu Brüggemann/Kunkel aaO S. 344 ff, insbesondere S. 351 f). Um eine persönliche und individuelle Betreuung zu gewährleisten, hat nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Pflegers oder Vormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten zu übertragen. Diese sind in dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen der gesetzliche Vertreter des Kindes oder Jugendlichen (§ 55 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Bei ihrer Amtsführung sind sie ausschließlich den Interessen des Kindes verpflichtet. Die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgabe verlangt einen eigenen Beurteilungsspielraum, in dessen Grenzen der die Vormundschaft oder Pflegschaft führende Amtsträger Weisungen der Leitung des Jugendamtes nicht entgegenzunehmen braucht (vgl. Brüggemann/Kunkel aaO S. 373; Wiesner, in: Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, § 55 Rn. 37 ff; Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Aufl., § 55 Rn. 11 ff).

Die eigenständige Stellung des Amtspflegers führt dazu, daß auch bei der Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Pflichten Bedienstete der im Wege der Amtshaftung in Anspruch genommenen Gebietskörperschaft verletzt haben, die unterschiedliche Funktion des Jugendamtes als Amtspfleger einerseits und als Träger sozialer Leistungen andererseits zu beachten ist (Wiesner aaO Rn. 41, auch zur Frage der Möglichkeit eines Insichprozesses, wenn das zum Amtsvormund oder Amtspfleger bestellte Jugendamt durch die mit der Ausübung des Amtes betraute Person Leistungen der Jugendhilfe begehrt; siehe hierzu auch OVG Berlin, NJW 1988, 1931).

II.

Das Berufungsgericht hat sich nicht imstande gesehen, die Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht durch diejenigen Bediensteten der Beklagten zu bejahen, die Anträge auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz entgegenzunehmen und zu bearbeiten hatten. Dem ist zuzustimmen.

Behörden und Stellen, die über Sozialleistungsansprüche zu befinden haben oder funktionell in ein Sozialleistungsverfahren einbezogen sind, unterliegen nach § 14 SGB I umfassenden Hinweis- und Beratungspflichten. Diese Pflichten werden jedoch in der Regel erst durch ein entsprechendes - hier nicht gestelltes - Begehren ausgelöst. Allerdings kann auch ohne ein solches Begehren ein Sozialleistungsträger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses von sich aus "spontan" gehalten sein, auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Leistungsberechtigten mutmaßlich genutzt werden (vgl. BSGE 46, 124, 126; BSG, SozR 3-1200 § 14 Nrn. 12, 16 und 22; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - NVwZ 1997, 1243 f).

Ein konkreter Anlaß, die Kläger bzw. ihre Mutter im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens (vgl. hierzu BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12) über die Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes zu informieren, bestand nicht. Die Kläger erhielten - entsprechend der damaligen Rechtslage - bis zum 31. März 1988 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Damit war das zwischen den Klägern und dem Beklagten als Sozialleistungsträger bestehende "Sozialleistungsverhältnis" beendet. Ob und in welchem Umfang der Leistungsrahmen des Unterhaltsvorschußgesetzes eine Änderung erfahren werde, war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar. Erst mit der erneuten Antragstellung wurde zwischen den Parteien ein solches Rechtsverhältnis wieder neu begründet.

Eine Amtspflichtverletzung der mit der Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes betrauten Bediensteten des Beklagten ließe sich daher nur dann feststellen, wenn diese gehalten gewesen wären, anläßlich der Gesetzesänderung vom 20. Dezember 1991 mit Blick auf die zum 1. Januar 1993 wirksam werdende Verbesserung des Leistungsrahmens alle abgeschlossenen Verwaltungsvorgänge daraufhin zu überprüfen, welche Leistungsempfänger nach neuem Recht wiederum zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören könnten, um diese bzw. ihre gesetzlichen Vertreter anschließend über die Änderung der Gesetzeslage individuell zu informieren. Das ist zu verneinen. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine so weitgehende Ausdehnung der Beratungspflicht überhaupt noch § 14 SGB I entnehmen ließe (zurückhaltend insoweit auch BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Jedenfalls waren die zuständigen Amtsträger des Beklagten nicht von sich aus verpflichtet, so weitgehende Vorkehrungen zu treffen (siehe nachfolgend unter IV.).

III.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch auch dem Mitarbeiter des Beklagten, dem das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Pflegers übertragen hatte, keine Amtspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.

1. Die Frage, ob der mit der Ausübung der Aufgaben des Pflegers betraute Amtsträger ihm gegenüber dem Pflegling obliegende Pflichten verletzt hat - mit der Folge, daß der Dienstherr des Beamten sowohl nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als auch nach §§ 1833 i.V.m. 1915 Abs. 1 BGB haftet (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - VersR 1983, 1080 f) - ist maßgeblich danach zu beantworten, wie der Wirkungskreis der Pflegschaft beschaffen ist. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nicht zu den Angelegenheiten gehörte, die nach §§ 1706, 1709 BGB a.F. das als Amtspfleger fungierende Jugendamt für das nichteheliche Kind wahrzunehmen hatte.

Nach § 1706 BGB a.F. war der Pfleger u.a. für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zuständig einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche. Angesichts des grundsätzlichen Vorrangs des Vertretungsrechts (auch) der ledigen Mutter war diese Aufzählung abschließend und einer erweiternden Auslegung - wenn überhaupt - höchstens in eng begrenztem Umfang zugänglich (BGH, Urteil vom 24. September 1981 - IX ZR 80/80 - NJW 1982, 515, 516). Danach deckte der Wortlaut der Norm zwar (auch) noch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen andere Unterhaltspflichtige als den Vater (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Hinz, 3. Aufl., § 1706 Rn. 9 m.w.N.), aber schon nicht mehr die Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen mit Unterhaltsfunktion, wie etwa das Betreiben von Rentenansprüchen (BSG NJW 1971, 2095 f) oder - wie hier - die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (Brüggemann, in: Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Vermögenssorge bei Minderjährigen [1990], S. 489). Wäre es anders, so wäre im übrigen, da im Rahmen des Aufgabenkreises des Pflegers die Eltern bzw. der die elterliche Sorge innehabende Elternteil von der Besorgung der Kindesangelegenheiten ausgeschlossen ist (§ 1630 Abs. 1 BGB), die Mutter der Kläger nicht - wie geschehen - imstande gewesen, für ihre Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu beantragen.

2. Da die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nach den §§ 1706, 1709 BGB a.F. nicht zu den Aufgaben des Amtspflegers gehörte, sondern - unbeschadet der erwähnten Beratungs- und Aufklärungspflichten des Sozialleistungsträgers nach § 14 SGB I - in den Verantwortungsbereich der Mutter des nichtehelichen Kindes fiel, war der mit der Führung der Amtspflegschaft betraute Bedienstete des Jugendamtes nicht verpflichtet, von sich aus gezielt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erfüllt waren, und gegebenenfalls auf eine Antragstellung durch die Mutter des Pfleglings hinzuwirken. Insoweit stellte sich die Rechtslage bei der hier in Rede stehenden Sozialleistung im Grundsatz nicht anders dar als bei anderen staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt des Kindes wie etwa Waisenrente, Kindergeld, Sozialhilfe etc. Daran ändert auch der vom Berufungsgericht herausgestellte "enge Sachzusammenhang" zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen den Vater und der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nichts.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UVG hat das bei einem Elternteil lebende Kind Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nur, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Ob diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist, konnte, wenn - wie hier - das nichteheliche Kind bei der Mutter lebte, der mit der Führung der Amtspflegschaft nach §§ 1706, 1709 BGB a.F. betraute Bedienstete aus eigener Kenntnis beurteilen, da es ihm nach § 1706 Nr. 2 BGB a.F. obgelegen hatte, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater geltend zu machen. Wenn und soweit einem Antrag auf Zahlung von Unterhaltsleistungen stattgegeben wird, geht nach § 7 UVG der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem das anspruchsberechtigte Kind nicht lebt, auf das Land über. Dieser gesetzliche Forderungsübergang macht es notwendig, den mit der Führung der Amtspflegschaft betrauten Bediensteten über die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz behördenintern zu informieren.

Aus alledem ergibt sich jedoch nur, daß der die Pflegschaft führende Amtswalter die Anspruchsberechtigung seines Pfleglings bzw. die Inanspruchnahme der Leistung durch diesen bzw. dessen Mutter hinsichtlich der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz einfacher und zuverlässiger beurteilen konnte als bei anderen Sozialleistungen. Eine allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste Prüfungs- und Hinweispflicht läßt sich daraus jedoch nicht herleiten.

3. Der Umstand, daß die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nicht zum Aufgabenbereich des Amtspflegers nach §§ 1706, 1709 BGB a.F. gehörte und demzufolge eine allgemeine Pflicht, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz zu prüfen bzw. auf eine Beantragung dieser Leistung durch die Mutter des Pfleglings hinzuwirken, nicht bestanden hat, schließt eine Amtshaftung des Jugendamtes des beklagten Landkreises allerdings nicht von vornherein aus. In der Rechtsprechung des Senats ist der allgemeine Grundsatz anerkannt, daß ein Beamter nicht "sehenden Auges" zulassen darf, daß der Bürger einen Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Eine dahingehende Amtspflicht setzt zwar nicht notwendig voraus, daß sich der Bürger - wie regelmäßig - "fragend" an die Behörde wendet, jedoch muß ein konkreter Anlaß dafür bestehen, daß sich die Behörde mit der betreffenden Angelegenheit des Bürgers beschäftigt (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/94 - NVwZ 1996, 512, 514).

Daß der mit der Führung der Amtspflegschaft betraute Bedienstete in dem hier maßgeblichen Zeitraum anläßlich einer konkreten Befassung mit den Angelegenheiten der Kläger erkannt hatte oder es sich ihm hätte aufdrängen müssen, daß die Kläger bzw. ihre Mutter die Stellung eines Antrags auf Zahlung von Unterhaltsleistungen verabsäumen würden oder bereits verabsäumt haben, haben die Kläger indessen nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat derartiges auch nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, daß der die Pflegeraufgaben wahrnehmende Amtsträger "ohnehin den entsprechenden Aktenvorgang zu einem Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf dem Tisch" gehabt habe, zu dem auf eine rechtzeitige Antragstellung hätte hingewirkt werden können. Dies reicht indes zur Bejahung einer Amtspflichtverletzung nicht aus. Nicht jede noch so oberflächliche oder routinemäßige Befassung mit einer Angelegenheit muß dem zuständigen Beamten Veranlassung geben, sein Augenmerk darauf zu richten, ob gesetzliche Leistungen, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegen, beantragt worden sind oder gewährt werden. Auch der Umstand, daß das hierfür maßgebliche Leistungsgesetz geändert worden ist oder eine solche Änderung bevorsteht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unerheblich ist weiter, daß der Beamte, wenn er sich - ohne dahingehende Rechtspflicht - mit dieser außerhalb seiner Kompetenz liegenden Angelegenheit näher befaßt hätte, unschwer die dem Anspruchsberechtigten drohenden Nachteile hätte erkennen und mit geringem Aufwand für Abhilfe sorgen können.

IV.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO); insbesondere ist dem Beklagten anläßlich der Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes kein Organisationsverschulden wegen unzureichender Aufklärung der als Anspruchsberechtigte oder Antragsbefugte in Frage kommenden Personen über die neue Rechtslage anzulasten.

1. Dahinstehen kann, ob und gegebenenfalls welche allgemeinen Informationsmaßnahmen bei einer wesentlichen Änderung sozialer Leistungsgesetze angezeigt sind. Dahingehende Versäumnisse lasten die Kläger dem Beklagten nicht an; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, daß die Öffentlichkeit durch die Medien (u.a. auch durch die lokale Presse) ausführlich über die Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes unterrichtet worden sei.

2. Offenbleiben kann weiterhin, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen die zuständigen Stellen gehalten sind, bei Änderung eines Sozialleistungsgesetzes den in Frage kommenden Kreis der potentiell Anspruchsberechtigten von sich aus individuell über die neue Rechtslage zu unterrichten. Eine solche Verpflichtung, die allenfalls in engen Grenzen anzuerkennen wäre, beträfe den Vollzug des Gesetzes insgesamt und könnte daher sinnvoller- und zweckmäßigerweise nur landes- oder bundesweit einheitlich statuiert werden. Daß dahingehende Anweisungen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, Runderlasse o.ä. durch die für den Gesetzesvollzug zuständigen obersten (Bundes- oder Landes-)Behörden erfolgt sind, ist nicht ersichtlich und von den Klägern nicht dargetan. Von sich aus dahingehende Überlegungen anzustellen und ins Werk zu setzen, waren weder die einzelnen für den Gesetzesvollzug zuständigen Amtswalter noch die Leitung des Jugendamtes des Beklagten verpflichtet.

V.

Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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