Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: III ZR 257/05
Rechtsgebiete: RahmenVtr. 1974


Vorschriften:

RahmenVtr. 1974 § 11 Abs. 2
RahmenVtr. 1974 § 11 Abs. 3
Die Pflicht des Straßenbaulastträgers, nach § 11 Abs. 2, 3 RaV die Kosten für die Änderung oder Sicherung einer längsverlegten Versorgungsleitung zur Hälfte zu tragen, erfasst nur Leitungen, die typischerweise in einer Straße verlaufen müssen, um Anliegergrundstücke zu versorgen.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

III ZR 257/05

Verkündet am: 6. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie nimmt den beklagten Landkreis auf Ersatz der hälftigen Kosten für die Verlegung ihrer seit 1928 in einer Kreisstraße unterirdisch geführten Gashochdruckleitung in Anspruch. Der für die Versorgungslinie genutzte Teil dieser Straße führt unter anderem durch die Ortschaft G. , die zunächst nicht an die Leitung angeschlossen war. Diese diente vielmehr als Fernverbindung zwischen A. und B. . 1995 oder 1996 wurde G. mit dem Gasnetz der Klägerin verbunden. Seither wird der Ort aus der Hochdruckleitung mitversorgt. Das ihr entnommene Gas wird in eine Umformstation geleitet und von dort in eine Mitteldruckleitung geführt, die streckenweise parallel zur Hochdruckleitung in der Kreisstraße verläuft und über Stichleitungen auch deren Anliegergrundstücke versorgt.

Im Februar 1996 schlossen der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Rahmenvertrag zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen den Kreisstraßen und den Gasleitungen, dessen § 11 auszugsweise lautet:

(1) Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). ...

(2) Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Straßenbauverwaltung und das Unternehmen je zur Hälfte. ...

(3) Die Kostenregelung des Absatzes 2 Satz 1 gilt auch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten einschließlich der nicht in der Baulast der Straßenbauverwaltung stehenden Straßenflächen der Ortsdurchfahrt, wie z.B. Gehwege, Parkstreifen usw., soweit diese Leitungen wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrten benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen.

(4) Die Kosten der Änderung oder Sicherung der sonstigen innerhalb der Straßengrundstücke längsverlegten Leitungen trägt das Unternehmen. ...

Aufgrund von Bauarbeiten an der Kreisstraße im Jahr 2004 veränderte die Klägerin die Lage der Hochdruckleitung.

Ihre auf Ersatz der Hälfte der hierfür angefallenen - bestrittenen - Kosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei einer nicht allein an den technischen Gegebenheiten, sondern auch an der interessengerechten wirtschaftlichen Betrachtung orientierten Auslegung des Rahmenvertrags komme es für die Kostenbeteiligungspflicht des Beklagten darauf an, ob der Erhalt der Leitung im einseitigen Interesse der Klägerin oder im beiderseitigen Interesse der Parteien liege. Ein die Kostenteilung rechtfertigendes Interesse des Trägers der Straßenbaulast am Erhalt von umzuverlegenden Leitungen bestehe nur bei solchen Versorgungslinien, von denen aus die Anliegergrundstücke unmittelbar versorgt würden. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass eine Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers bei jeder in einer Ortsdurchfahrt verlegten Gasleitung erfolgen müsse, da jede Fernleitung mittelbar auch der örtlichen Versorgung diene.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für Baumaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundstücks trägt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend für die Entscheidung, ob sich der Beklagte an den für die Verlegung der Gashochdruckleitung der Klägerin entstandenen Kosten beteiligen muss, ist deshalb der die Folge- und Folgekostenlast regelnde § 11 des im Februar 1996 zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags (RaV).

2. Der Senat kann diesen Vertrag selbständig und ohne Bindung an die Interpretation des Berufungsgerichts auslegen.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, frei ist (BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921 jew. m.w.N.). Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung erlangt (BGHZ aaO und Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88 - WM 1989, 1656, 1657). Entscheidend für die unbeschränkte Revisibilität der Auslegung derartiger Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 jew. aaO).

b) Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag ist ein solches zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen erarbeitetes Regelwerk, das im gesamten Bundesgebiet Anwendung findet. Die Parteien haben mit ihrem Vertrag den Text des Musters eines Rahmenvertrags zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung, das nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und den Verbänden der Versorgungswirtschaft durch Rundschreiben des Bundesministeriums vom 9. Dezember 1974 (VkBl. 1975, 69 ff; ergänzt gemäß Rundschreiben vom 9. Juli 1976, VkBl. 1976, 486; § 4 Abs. 3 Satz 1 RaV nebst Erläuterungen hierzu geändert gemäß Allgemeinem Rundschreiben vom 22. Oktober 1986, VkBl. 1986, 641 f; siehe ferner Nummer 2.3 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes, VkBl. 2002, 111 ff) den für diese Straßen zuständigen Baulastträgern und den Versorgungsunternehmen zur Anwendung im gesamten Bundesgebiet empfohlen wurde, bis auf vereinzelte unbedeutende Abweichungen übernommen.

3. Gemäß § 11 Abs. 3 RaV gilt die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte hälftige Kostenteilung zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen auch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten, soweit diese Leitungen wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrten benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen.

§ 11 RaV enthält keine ausdrückliche Folgekostenregelung für die hier bestehende Fallgestaltung, dass eine in einer Ortsdurchfahrt gelegene Hochdruckleitung zunächst ausschließlich der überörtlichen Durchleitung des Gases dient, jedoch später über eine Umformstation und eine ebenfalls in der Gestattungsstraße verlegte Mitteldruckleitung auch die Anliegergrundstücke versorgt. Aus der Auslegung, die vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen hat (vgl. z.B.: BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - NJW 2001, 2535 m.w.N.), folgt jedoch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien (vgl. BGHZ 137, 69, 72; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 jew. m.w.N.) und des Regelungszwecks, dass der Träger der Straßenbaulast in diesen Fällen nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RaV verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Verlegung der Hochdruckleitung zu beteiligen, da diese die Ortsdurchfahrt nicht wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke nutzt. Vielmehr hat das Versorgungsunternehmen den Aufwand nach § 11 Abs. 4 Satz 1 RaV selbst zu tragen. Hierbei ist es unmaßgeblich, ob, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die in Anlage 3 des Musters des Rahmenvertrages enthaltenen Erläuterungen geltend macht, die hier in Rede stehende Hochdruckleitung das Versorgungsgut zu einer Verteilerstation führt.

a) Nach dem Text des § 11 Abs. 3 RaV genügt es nicht, dass die Leitung objektiv (auch) der Versorgung der Anliegergrundstücke der Ortsdurchfahrt dient. Wäre dies der Fall, hätte die Vertragsregelung darauf beschränkt werden können zu bestimmen, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 RaV anzuwenden ist, wenn die in der Ortsdurchfahrt verlegte Leitung auch die Anliegergrundstücke versorgt und nicht allein der Durchleitung dient. § 11 Abs. 3 RaV enthält jedoch die hiervon abweichende, weitergehende Voraussetzung, dass die Leitung "wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzt". Das Wort "wegen" weist auf das Erfordernis einer Verknüpfung zwischen der Funktion der Leitung, die Anlieger zu versorgen, und der Trassenführung in der Straße hin. Die Leitung muss den betreffenden Streckenabschnitt der Straße gerade im Hinblick auf ihren Zweck, die Anliegergrundstücke zu versorgen, nutzen.

b) Dieser aus dem Vertragswortlaut abgeleitete Ansatz wird durch die Berücksichtigung des mit dem Rahmenvertrag beabsichtigten Interessenausgleichs zwischen Straßenbaulastträgern und Versorgungsunternehmen bestätigt und konkretisiert.

aa) Nach § 23 Abs. 4 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004, GVBl. S. 856) in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 StrG LSA trägt, soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, das Versorgungsunternehmen die Kosten für die auf Verlangen des Straßenbaulastträgers vorzunehmende Änderung seiner Anlagen (so auch für Bundesfernstraßen § 8 Abs. 2a, 8 und 10 FStrG). Dies ist Ausfluss dessen, dass Straßen in erster Linie dem öffentlichen Verkehr dienen und die Interessen der Versorgungsunternehmen grundsätzlich dahinter zurücktreten (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).

bb) Der Rahmenvertrag weicht in seinem § 11 von diesem Grundsatz ab. Dies beruht auf der Erwägung, dass auch die Versorgungsunternehmen eine wichtige Aufgabe des Gemeinwohls wahrnehmen und deshalb die Rechte und Pflichten der Beteiligten paritätisch ausgestaltet werden sollen, soweit dies von der Sache her vertretbar erscheint (Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und den Verbänden der Versorgungswirtschaft, VkBl. 1975, 69, 70; siehe ferner Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl. Kap. 27, Rn. 53). Für die zur Konkretisierung dieses Grundsatzes in Absatz 2 und 3 bestimmte Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast war ausschlaggebend, dass Kreuzungen und Längsverlegungen innerhalb der Ortsdurchfahrten zur Versorgung der Anlieger in der Regel unausweichlich sind und deshalb eine möglichst pauschale Regelung gefunden werden sollte (Kodal/Krämer/Bauer aaO). In diesen Fällen vervollständigen die Versorgungslinien im Interesse des allgemeinen Wohls die vom Baulastträger zu gewährleistende Erschließungsfunktion der Straße (siehe hierzu Kodal/Krämer/Grote, aaO, Kap. 25, Rn. 3 ff). Um diesen - letztlich auch im Interesse des Straßenbaulastträgers liegenden - Gemeinwohlbelang befriedigen zu können, sind die Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme des Straßenraums angewiesen, so dass die hälftige Kostenteilung bei der erforderlichen pauschalierten Betrachtung angemessen ist.

Diese die in § 11 Abs. 3 RaV bestimmte Privilegierung rechtfertigenden Umstände fehlen hingegen bei Leitungen, die zur Erfüllung ihres Versorgungszwecks nicht zwangsläufig in der Ortsdurchfahrt liegen müssen. Nutzen sie gleichwohl die Straße, kommen dem Versorgungsunternehmen vielmehr bereits einseitig die sich hieraus ergebenden Vorteile zugute. Anders als bei Leitungsverlegungen im freien Feld müssen nicht verschiedene Grundstückseigentümer mit ungewissem Ausgang um Zustimmung gebeten werden (vgl. demgegenüber die weitgehende Zustimmungspflicht der Straßenbaulastträger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 RaV). Überdies wird ein ansonsten in aller Regel zu zahlendes Benutzungsentgelt nicht geschuldet (§ 15 RaV). Hieraus folgt, dass die Kostenbeteiligungspflicht des Straßenbaulastträgers nach § 11 Abs. 3 RaV nicht für solche Leitungen gilt, die ihren Versorgungszweck auch ohne Inanspruchnahme der Ortsdurchfahrt erfüllen können.

cc) Für die Bestimmung ob eine Leitung im vorbezeichneten Sinn die Ortsdurchfahrt wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke nutzt, ist ein abstrakter Maßstab anzulegen, so dass es auf die konkreten technischen und topografischen Verhältnisse nicht ankommt. Da der Rahmenvertrag, wie die Revision insoweit mit Recht anführt, zur Vereinfachung der Verwaltungshandhabung und Entlastung der Beteiligten für die Mitbenutzungsverhältnisse pauschalierte Regelungen enthält, die unter Berücksichtigung der Vertragsdauer und aller erfassten Fälle auf das Ganze betrachtet zu angemessenen Ergebnissen führen (vgl. Nr. 2.3.1 Abs. 2 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes, aaO), kommt es auf die im Einzelfall bestehenden wechselseitigen Belange nicht an. Vielmehr ist die abstrakte Sach- und Interessenlage entscheidend. Maßgeblich für die Anwendung von § 11 Abs. 3 RaV ist deshalb, ob es sich bei der betroffenen Leitung um eine solche handelt, die typischerweise in einer Straße verlaufen muss, um Anliegergrundstücke zu versorgen. Hierunter fallen nicht Hochdruckleitungen, die Gas überörtlich transportieren, auch wenn ihnen, wie im vorliegenden Fall, Gas zur Versorgung von in ihrem Verlauf gelegenen Ortschaften entnommen und über Umformstationen in diese geleitet wird. Derartige Leitungen können bei typisierender Betrachtung ihre beiden Zwecke, die überörtliche Weiterleitung von Gas und die örtliche Versorgung, auch erfüllen, wenn sie außerhalb des Straßenraums verlaufen.

4. Da die betroffene Hochdruckleitung aus diesen Gründen nicht unter § 11 Abs. 3 RaV fällt, hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Hälfte der für die Verlegung der Versorgungslinie im Jahr 2004 angefallenen Kosten.



Ende der Entscheidung

Zurück