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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.1998
Aktenzeichen: III ZR 263/96
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 839
GG Art. 34
Nichtamtlicher Leitsatz

BGB § 839; GG Art. 34

Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der Abwasserkanalisation (hier: keine Haftung für Rückstauschäden).

BGH, Beschluß vom 30. Juli 1998 - III ZR 263/96-


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 263/96

vom

30. Juli 1998

in dem Rechtsstreit

LG Nürnberg-Fürth Entsch. v. 1.6.95 - 4 0 3444/93

OLG Nürnberg Entsch. v. 12.7.96 - 4 U 2447/95

III ZR 263/96

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Schlick und Dörr am 30. Juli 1998

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 1996 - 4 U 2447/95 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Streitwert: 394.996,50 DM.

Gründe

1. Am 17. Juni 1986 drang infolge eines starken Regens, wie er im statistischen Mittel nur einmal in 50 Jahren vorkommt, aus der von der beklagten Gemeinde betriebenen Kanalisation Wasser in den Keller des Hauses des Inhabers der Klägerin ein. Die Klägerin trägt vor, Ursache dieser Überschwemmung sei die unzureichende Dimensionierung des Kanalisationsnetzes; diese habe zu einem Rückstau des Wassers geführt, der einen so hohen Druck aufgebaut habe, daß ein Kunststoffallrohr in dem Keller geborsten sei. Bei der Überschwemmung seien in erheblichem Umfang in dem Keller gelagerte wertvolle Gerätschaften beschädigt worden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, den sie mit 394.996,50 DM beziffert.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

a) Ansprüche der Klägerin nach dem Haftpflichtgesetz bestehen nicht. In Betracht kommt insoweit nur die Wirkungshaftung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG). In der Rechtsprechung des Senats ist jedoch anerkannt, daß die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG sich nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Senatsurteil BGHZ 88, 85). Der Senat hat dazu ausgeführt, für eine Einbeziehung des Risikos solcher Rückstauschäden in die erweiterte Gefährdungshaftung bestehe kein erkennbares Bedürfnis, weil hier neben möglichen Ansprüchen aus Amtshaftung 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) eine Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis in Betracht komme, das aufgrund des Anschlusses an die Kanalisation zwischen der Gemeinde und dem betroffenen Hauseigentümer bestehe. In diese besonderen Rechtsbeziehungen habe das Haftpflichtgesetz nicht eingreifen wollen (Senatsurteil aaO 90/91). Bei dieser Beurteilung hat es auch für den hier in Rede stehenden Sachverhalt zu verbleiben.

b) Ebensowenig besteht ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder ein Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluß an die gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (entsprechend §§ 276, 278 BGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = NJW 1984, 615, 617; insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt).

aa) Allerdings ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Beklagten hinsichtlich beider Haftungstatbestände eine objektive Pflichtverletzung zur Last fällt. Denn es ist unstreitig, daß das Kanalnetz zum Schadenszeitpunkt im Bereich des Anwesens der Klägerin unterdimensioniert und deshalb nicht in der Lage war, bei stärkerem Regen das anfallende Wasser aufzunehmen und weiterzuleiten (vgl. zur Frage, wie eine gemeindliche Abwasser- und Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß, zuletzt Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 = NJW 1998, 1307 m.w.N.).

bb) Indessen handelt es sich hier nicht um einen Schaden, der dadurch verursacht worden ist, daß das infolge der unzureichenden Dimensionierung von der Kanalisationsanlage nicht aufgenommene Wasser von außen in das Haus des Inhabers der Klägerin eingedrungen war - ein solcher Schaden wäre vom Schutzbereich der Amtshaftung mit umfaßt gewesen -, sondern um einen Rückstauschaden. Insoweit besteht die Besonderheit, daß - zumindest im Grundsatz - der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene, d.h. hier zur Straßenoberkante, zu sichern (vgl. in diesem Sinne auch § 9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Beklagten aus dem Jahre 1978). Danach muß jeder Anschlußnehmer damit rechnen, daß von Zeit zu Zeit auf seine Leitungen mindestens ein Druck einwirken kann, der bis zur Oberkante Straße reicht. Beide Vorinstanzen haben - sachverständig beraten - festgestellt, daß zum Schadenszeitpunkt (höchstens) dieser Druck vorhanden war, mehr nicht. Dieser Druck konnte hingegen nicht so groß gewesen sein, um ein intaktes Kunststoffallrohr zum Bersten zu bringen.

cc) Dies rechtfertigt den Rückschluß, daß die vom Inhaber der Klägerin gegen den Rückstau zu ergreifenden Vorkehrungen unzureichend gewesen sind, sei es, daß das nach ihrer Behauptung geborstene Fallrohr schon einen Vorschaden aufwies, sei es, daß sonstige Mängel, insbesondere bei den Abdichtungen, vorhanden waren. In rechtlicher Hinsicht hat dies die Konsequenz, daß der eingetretene Schaden außerhalb des Schutzbereichs der möglicherweise von der Beklagten verletzten Pflichten lag. In der neueren Rechtsprechung des Senats wird zunehmend betont, daß im Amtshaftungsrecht jeweils auf den Schutzzweck der Amtspflicht als Kriterium zur inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung des dem geschädigten "Dritten" gewährten Schutzes abzustellen ist. Dies bedeutet, daß die Feststellung einer Pflichtverletzung allein noch nicht geeignet ist, einen Ersatzanspruch zu begründen. Hinzukommen muß vielmehr, daß gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 117, 83, 90; 123, 191, 198 m.w.N.). Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben, die bei normalen, durch die üblichen Sicherungsvorkehrungen auszugleichenden Druckverhältnissen entstehen würden. Dies ist nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens des Inhabers der Klägerin im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des ihr durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes.

Nichts anderes gilt für den Schutzbereich derjenigen Pflichten, die die Beklagte aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis trafen.

Ende der Entscheidung

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