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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: III ZR 27/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
BGB § 426
BGB §§ 613 a, 426

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643).

BGH, Beschluß vom 25. März 1999 - III ZR 27/98 - OLG Frankfurt/M. LG Wiesbaden


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 27/98

vom

25. März 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dr. Kapsa

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1997 - 17 U 261/96 - wird nicht angenommen.

Streitwert: 66.215,33 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643). Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der - zwischenzeitlich überholten - "Einheitstheorie" zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254; BAG NJW 1971, 534, 535; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.

Ende der Entscheidung

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