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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: III ZR 284/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 552a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 284/06

vom 27. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Oktober 2006 wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 1. August 2007 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Streitwert: 270 €

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