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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: III ZR 303/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

III ZR 303/07

vom 27. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass der Senat ihm nicht die Möglichkeit vorbehalten habe, nach Zulassung der Revision und nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz sich zur Darlegungs- und Beweislast - auch zur sekundären Darlegungslast - zu äußern und geeignete Beweise dafür anzutreten, dass es bei einer rechtmäßigen Verwendung der Mieteinnahmen durch den staatlichen Verwalter nicht zu einer Enteignung des Grundstücks gekommen wäre.

Die vom Kläger gewünschte Verfahrensweise war nicht erforderlich, um ihm zu den angesprochenen Fragen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Soweit es um die Frage der Beweislast selbst geht, war dieser Gesichtspunkt - gerade im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die lange Jahre zurückliegenden Vorgänge aufzuklären - Gegenstand der schriftsätzlichen Erörterungen beider Parteien. Insoweit ist auch kein Raum für die Annahme einer sekundären Darlegungslast des beklagten Entschädigungsfonds.

Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine weitere Instanz zu eröffnen, um geeignete Beweisantritte für seinen Vortrag in das Verfahren einzuführen. Anders als die Anhörungsrüge meint, hat der Senat nicht etwa eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Kläger - über seine Behauptungen hinaus - überhaupt Beweis dafür angetreten hat, dass es zu dem von ihm beanstandeten Verhalten des staatlichen Verwalters gekommen ist. Abgesehen davon, dass die Beschwerde sich auf das aus ihrer Sicht substantiierte Vorbringen des Klägers in der Klageschrift bezogen hat, wonach der staatliche Verwalter im Zeitraum zwischen 1953 und 1981 Mieteinnahmen von etwa 34.500 € veruntreut habe, weisen weder die Beschwerde noch die Anhörungsrüge auf Beweisantritte hin, die der Senat übersehen hätte. Auch in einem eröffneten Revisionsverfahren hätte der Senat nicht anders entschieden. Soweit aus der Rn. 10 des angegriffenen Beschlusses ein anderer Eindruck entstehen könnte, hält der Senat daran nicht fest.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass in Fällen, in denen die Vorinstanzen bestimmte Feststellungen nicht getroffen haben oder in denen bestimmte rechtliche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung keine Rolle gespielt haben, es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein kann, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, um einer Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Die Voraussetzungen hierfür hat der Senat verneint, weil die Frage des Nachweises in dem seit 2004 anhängigen Rechtsstreit, dem bereits ein mehrjähriges Verwaltungsverfahren vor dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vorausgegangen ist, eine zentrale Rolle spielte und sich aus den Überlegungen zur Beweislast entnehmen lässt, dass es an griffigen Beweisen offenbar fehlt. Im Übrigen hält der Senat die Eröffnung eines Revisionsverfahrens aus den in Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses dargelegten Gründen für nicht geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO).



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