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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: III ZR 309/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 545 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 309/06

vom 4. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. August 2006 - 6 U 176/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 92.000 €

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung ausschließlich in Sachsen-Anhalt geltenden und damit nicht revisiblen Landesrechts. Eine bewusst und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführte Übereinstimmung mit anderen Landesrechten ist nicht feststellbar. Die von der Beschwerde befürwortete korrigierende Auslegung des § 545 Abs. 1 ZPO hält der Senat gegen den klaren Wortlaut der Norm ebenso wenig für zulässig. Angesichts dessen ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der tragenden Gründe des Berufungsurteils auf der Grundlage der von der Beschwerde dagegen erhobenen, für sich genommen nicht von der Hand zu weisenden Rügen selbst dann verwehrt, wenn eine gleichartige Problematik in dem beim Landgericht Hannover anhängigen Verfahren - dort in Anwendung revisiblen niedersächsischen Wasserrechts - zu entscheiden ist. Die auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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