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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: III ZR 314/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 314/06

vom 1. August 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 - 4 U 54/06 - wird zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass seine Anzeige vom 11. Mai 2006, der Teilvergleich sei mangels Zustimmung der Gläubigerbank nicht durchführbar, dem Berufungsgericht Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte geben müssen. Dieser Verfahrensfehler wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht zu Lasten des Klägers aus, da nicht erkennbar ist, dass der Klageantrag zu Ziffer 1 in der Sache hätte Erfolg haben müssen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts halten sich - zumindest im Endergebnis - im Rahmen des dem Tatrichter durch § 287 Abs. 2 ZPO gewährten erweiterten Beurteilungsspielraums.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerderechtszugs zu tragen.

Streitwert: 163.514,94 €

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