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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: III ZR 321/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 661a
ZPO § 552 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 552 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 321/02

vom

20. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. August 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte einen Anspruch aus Gewinnzusage (§ 661a BGB) geltend. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.036,23 € nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte verfolgt mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

II.

Die Revision ist unzulässig.

Die Revision richtet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage für begründet gehalten und der Klägerin einen Anspruch gemäß § 661a BGB auf Leistung eines versprochenen Preises zuerkannt hat. Diese Revision ist nicht statthaft. Denn das Berufungsgericht hat die Rechtsmittelzulassung wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.

Die Eingrenzung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber aus den Entscheidungsgründen. Dort hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) der Frage nach der internationalen Zuständigkeit für Ansprüche aus Gewinnmitteilungen gemäß § 661a BGB zuzulassen. Die Zulassung sei zudem zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die Frage der internationalen Zuständigkeit von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt werde (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Fall ZPO). Diese Erwägungen lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage allein in der nach der Zulässigkeit der Klage vor einem deutschen Gericht gesehen hat. Die materiellrechtliche Beurteilung hat das Berufungsgericht hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für nicht zweifelhaft gehalten. In einem solchen Fall ist die Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00 - NJW 2001, 2176, 2177 m.w.N., insoweit in BGHZ 147, 394 nicht veröffentlicht).

Die Revision wendet sich jedoch nicht gegen die Zulässigkeit der Klage, derentwegen die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts allein eröffnet ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 - NJW 1996, 527; MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel 2002 § 543 Rn. 45). Sie hält die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vielmehr für gegeben, so daß diesbezüglich ein Revisionsangriff nicht vorliegt. Die Revision war mithin gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.



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