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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: III ZR 342/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 342/03

vom 28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Oktober 2003 - 11 U 61/03 - zugelassen.

Für die Zulassungsentscheidung kam es nicht auf die nähere Kenntnis und Beurteilung der Urteile des Berufungsgerichts vom 15. August 2002 (11 U 291/01 - in wesentlichen Passagen im landgerichtlichen Urteil wiedergegeben - und 11 U 341/01) an. Es wird jedoch für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, daß es sich um die der Beklagten und deren Prozeßbevollmächtigte bekannten Verfahren III ZR 305/02 und III ZR 306/02 handelt (an dem Verfahren III ZR 306/02 war auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beteiligt).

Der Senat regt eine Verständigung der Parteien auf der Grundlage an, daß der Kläger die Abtretung der aus den Widerrufserklärungen möglicherweise erwachsenen Rechte gegen die Banken der Beklagten bei der Gewährung einer Ersatzleistung Zug um Zug anbietet.

Wegen der Versteuerung von Schadensersatzleistungen, mit denen Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt waren, wird auf die Entscheidung BFH NV 1995, 499, 500 mit Hinweis auf BFHE 170, 111, 113 und BFHE 171, 183, 185 Bezug genommen.

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