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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: III ZR 50/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 50/05

vom 21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 - 3 U 1370/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 36.557,37 €

Gründe:

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des Beklagten zu 2 und den Schadenspositionen "Wert des Anteils an der rückübertragenen Teilfläche" und "Wertminderung durch Gebäude auf dem Nachbargrundstück" verneint. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Verkäufer ohne die Amtspflichtverletzung einen Miteigentumsanteil an der Gesamtfläche des Grundstücks zu demselben Preis an die Kläger verkauft hätte. Auf die Grundsätze über die Schadensberechnung bei Aufklärungspflichtverletzungen durch den Vertragsgegner können sich die Kläger im Verhältnis zum Urkundsnotar ersichtlich nicht berufen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab.

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