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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: III ZR 52/07
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 52/07

vom 20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2007 - 1 U 45/06-14 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Auskunft über Willenserklärungen, die der Beklagte aufgrund einer ihm von der Klägerin am 23. Dezember 1982 erteilten Generalvollmacht abgegeben oder entgegengenommen hat. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - sinngemäß - beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. ihr eine Kopie des im Jahre 1999 mit der D. AG geschlossenen Mietvertrags herauszugeben,

2. Auskunft darüber zu geben, welche Willenserklärungen er im Zusammenhang mit der zugunsten der D. AG bestellten Grunddienstbarkeit abgegeben und welche Erklärungen er von Dritten in diesem Zusammenhang entgegengenommen hat,

3. Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Willenserklärungen über den Antrag zu 2 hinaus er aufgrund der Generalvollmacht gegenüber Dritten abgegeben oder empfangen hat,

4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern,

5. beglaubigte Abschriften der entsprechenden Urkunden herauszugeben.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen und den Streitwert auf 200.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin ausschließlich ihre Berufungsanträge zu 3 und 4 weiterverfolgen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie mit der beabsichtigten Revision eine Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang erreichen will. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02 - BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rn. 5).

Dem ist die Beschwerde nicht hinreichend nachgekommen. Der Hinweis auf den durch die Vorinstanzen festgesetzten Streitwert von 200.000 € reicht nicht aus. Diese Bewertung beruht entscheidend auf der Einschätzung, dass die Klägerin die begehrten Auskünfte dazu benötige, nach ihrem Rücktritt vom Kauf- und Abtretungsvertrag einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4 Mio. € zu begründen, und bezieht sich damit der Sache nach allein auf die im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgten Klage- und Berufungsanträge zu 1 und 2. Der hier interessierende Klageantrag zu 3 betrifft ausweislich der Klagebegründung lediglich nicht auszuschließende sonstige Rechtsgeschäfte; in der Beschwerdebegründung werden in anderem Zusammenhang außerdem Zustellungen des Finanzamts sowie Behördenverkehr in Bezug auf nicht näher bezeichnete Grundstücke in M. genannt. Ausführungen zu einem Wertansatz dieser Vorgänge fehlen. Die auf einen Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 31. August 2007 erfolgten nachträglichen Ausführungen der Klägerin enthalten neuen Vortrag und sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich nicht mehr verwertbar. Davon abgesehen kommt es nicht auf den Wert der Grundstücke an, auf die sich weitere Willenserklärungen des Beklagten bezogen haben sollen, sondern auf den Umfang etwa von der Klägerin hierauf gestützter Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche, zu deren Vorbereitung die Auskünfte dienen könnten. Auch in dieser Beziehung lässt die Beschwerde jedoch jegliche Darlegung vermissen. Auf dieser Grundlage vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass der Wert eines Auskunftsanspruchs um so höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619), den Wert des Beschwerdegegenstands nach freiem Ermessen nur auf 5.000 € zu schätzen (§ 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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