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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: III ZR 54/03
Rechtsgebiete: BeamtVG, ErwZulG


Vorschriften:

BeamtVG § 46 Abs. 2 Satz 2
ErwZulG § 1 Abs. 1
Zur Frage, ob ein Beamter, der seine in angemieteten Räumen eines Hauses untergebrachte Dienststelle zur Mittagspause verläßt und dabei auf einem auf demselben Grundstück verlaufenden Weg, der die Hauseingangstür mit dem öffentlichen Gehweg verbindet, wegen Glatteises stürzt, am allgemeinen Verkehr teilnimmt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 54/03

Verkündet am: 27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar bei der Polizeidirektion in O. tätig ist, nimmt das beklagte Land wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Seine Dienststelle befindet sich in angemieteten Räumen auf dem Grundstück S. Straße 1 a in O. . Der Hauseingang liegt nicht unmittelbar an der S. Straße, sondern an der Seite des Gebäudes. Man erreicht ihn vom Gehweg in der S. Straße über eine auf diesem Grundstück gelegene Treppe und einen am Gebäude entlangführenden Weg. Als der Kläger am 12. Februar 1999 das Gebäude verließ, um zur Mittagspause in die Stadt zu gehen, stürzte er auf der teilweise vereisten Treppe. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Wegen eines Schadens an der durch den Sturz beschädigten Armbanduhr erhielt der Kläger auf der Grundlage des Beamtenversorgungsgesetzes eine Entschädigung von 150 DM. Seinen behaupteten weitergehenden Schaden von 10.979,28 DM macht er mit der Begründung geltend, der Unfall habe sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes in Betracht. Ihm oblag aufgrund des mit dem Eigentümer des Hauses geschlossenen Mietvertrages im Wechsel mit anderen Wohnungsmietern die Pflicht, die Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hat, zu der fraglichen Zeit in einem sicheren Zustand zu halten. Darüber hinaus hatte es mit Rücksicht auf Besucher der Dienststelle und aus Fürsorge für die dort Beschäftigten von dem verabredeten Turnus mit dem Vermieter unabhängige Amts- und Verkehrssicherungspflichten, die verletzt worden sein können.

2. Da der Unfall mit bindender Wirkung für dieses Verfahren (vgl. Senatsurteil BGHZ 121, 131, 134 f) als Dienstunfall anerkannt worden ist, sind die Rechte des Klägers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG allerdings auf die in den §§ 33 bis 43a und 46a BeamtVG geregelten Ansprüche beschränkt, hier für den erlittenen Sachschaden auf Ersatz nach § 32 BeamtVG. Weitergehende Ansprüche, wie den vorstehend zu 1 erwähnten, können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außer bei einer hier nicht in Betracht kommenden vorsätzlichen unerlaubten Handlung nur geltend gemacht werden, wenn sich der Unfall nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674; im folgenden: ErwZulG) bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Regelung will eine Schlechterstellung des Versorgungsberechtigten in Fällen vermeiden, in denen zwischen dem Unfall und der dienstlichen Tätigkeit nur ein verhältnismäßig loser Zusammenhang besteht (vgl. Amtl. Begründung, DJ 1944, 21).

a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG, mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen. Dabei lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO; BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, 462). In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992, 1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561). Bei der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden, was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1992 aaO; Senatsurteil BGHZ 121, 131, 136).

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr verneint hat. Zwar wäre für einen Unfall des Klägers während eines Spaziergangs in der Mittagspause - etwa wenn er durch ein Fahrzeug der öffentlichen Hand angefahren würde - die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ebenso zu bejahen wie in Fällen eines Unfalls auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603; BGHZ 116, 30, 34). Hier indes ereignete sich der Unfall im unmittelbaren Bereich der in einem Mietshaus gelegenen Diensträume des Klägers auf der auf privatem Grund liegenden Zuwegung. Wäre die Dienststelle in einem dem Dienstherrn gehörenden Gebäude untergebracht, könnte nicht zweifelhaft sein, daß ein auf der Zuwegung liegender Unfallort im unmittelbaren Organisationsbereich der Behörde läge.

Für die hier vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. Die Revision macht zwar geltend, angesichts der alleinigen Organisationsmacht des Grundstückseigentümers könne nicht - wie das Berufungsgericht meine - davon gesprochen werden, daß die Behörde den Umfang sowie Art und Weise des Zugangs zu ihren Diensträumen habe bestimmen können. Auf die alleinige Organisationsmacht des beklagten Landes und mietvertragliche Besonderheiten bei der Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht für die Immobilie kommt es jedoch nicht entscheidend an. Abgesehen davon, daß das beklagte Land zum Unfallzeitpunkt nach dem Turnus verpflichtet war, den Zugang zum Gebäude und die Treppen in einem sicheren Zustand zu halten, war es auch in der übrigen Zeit, in der andere Mieter mit dieser Pflicht belastet waren, im Interesse seiner Bediensteten und seiner Besucher nicht frei von jeder Verantwortung. Auch wenn es eine Dienststelle in angemieteten Räumen eines Hauses unterbrachte, mußte es für sichere Verhältnisse in ihnen und auf dem unmittelbar zu ihnen führenden Zugang sorgen. Insoweit befand sich der Kläger, als er sich zur Mittagspause in die Stadt begeben wollte, auf der Zuwegung noch in einem Gefahrenkreis, der - wie der VI. Zivilsenat in einer zu § 636 RVO ergangenen Entscheidung formuliert hat - zur Organisationsaufgabe seines Unternehmens, hier seiner Dienststelle, gehörte (vgl. Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603). Diese Organisationsaufgabe endete nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen gemeint hat, an der Wohnungstür. Daß auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine Berührung hatten, diese Zuwegung nutzten, ändert nichts daran, daß der Kläger hier nicht als "normaler Verkehrsteilnehmer", sondern als Bediensteter des beklagten Landes im Gefahrenkreis seiner Dienststelle den Unfall erlitten hat. Deswegen ist es auch ohne Bedeutung, daß der Kläger seinen vollen Schaden geltend machen könnte, wenn einem anderen Mieter oder dem Eigentümer die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zuzurechnen wäre, und daß dies auch - unabhängig davon, wen die Verkehrssicherungspflicht traf - für sonstige Besucher des Hauses gilt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Treppe - wie der Kläger behauptet hat - von Fußgängern benutzt worden ist, um über einen "Trampelpfad" auf einem kürzeren Weg in den angrenzenden Park zu gelangen. Auch wenn der Eigentümer einen solchen Verkehr geduldet hat, hat die Zuwegung ihre Verbindung zum Organisationsbereich der Dienststelle behalten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561, 562) und kann nicht dem öffentlichen Straßenraum gleichgestellt werden. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß nach dem Vortrag des Klägers mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht - anders als bei landeseigenen Dienstgebäuden - nicht die nutzende Behörde selbst, sondern die Liegenschaftsverwaltung des beklagten Landes betraut gewesen sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 - VersR 1990, 404; Senatsurtteil vom 9. Februar 1995 aaO).

Ende der Entscheidung

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