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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: III ZR 57/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 57/07

vom 31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig.

1. Der VI. Zivilsenat hat durch Beschluss vom 20. November 2007 (VI ZR 38/07 - veröffentlicht in juris und Beck RS 2008 00171) entschieden, dass der Rechtsbehelf des § 321a ZPO zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Anhörungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH aaO Rn. 5; vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

2. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beanstandet die Klägerin nicht. Vielmehr rügt sie ausschließlich die bereits in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht. Im Übrigen hat der Senat in der dem angefochtenen Beschluss vorangegangenen Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Vorbringen kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch den Senat sein.

Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind auch nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Ende der Entscheidung

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