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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: III ZR 75/05
Rechtsgebiete: EGZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 75/05

vom 26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 26. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 1. März 2005 - 10 S 904/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Streitgegenstand sind die Anträge der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihre Leistungen in der Prüfungsklausur der Abschlussprüfung im Angestelltenlehrgang A II A 53 im Fach AVR neu zu bewerten, wobei die Note mindestens 6 Punkte betragen müsse, sowie festzustellen, dass sie die Abschlussprüfung im Angestelltenlehrgang A II A 53 bestanden habe, ohne dass es einer mündlichen Prüfung bedürfe. Dieses Klagebegehren haben die Vorinstanzen im Einverständnis beider Parteien (siehe Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 3. Mai 2004) zutreffend mit 6.000 € bewertet. Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde gibt zu einer Höherfestsetzung keinen Anlass. Insbesondere haben etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin, die sich aus einer möglicherweise unzutreffenden Bewertung der Klausur ergeben könnten, bei der Festsetzung der Beschwer außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob die Klausur unzutreffend bewertet worden ist, ist im Rahmen eines Haftpflichtprozesses lediglich eine einzelne Vorfrage, während die Ersatzpflicht selbst von einer Reihe weiterer Tatbestandsvoraussetzungen abhängen würde, die durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht präjudiziert werden.

Ende der Entscheidung

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