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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1999
Aktenzeichen: III ZR 93/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Cf
BGB § 652
BGB §§ 138 Cf, 652

Zur Frage, ob ein Maklervertrag, betreffend die Vermittlung von Aufträgen an einen Architekten, sittenwidrig ist.

BGH, Urteil vom 18. März 1999 - III ZR 93/98 - OLG Düsseldorf LG Duisburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

III ZR 93/98

Verkündet am: 18. März 1999

Freitag Justizamsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dr. Kapsa

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Maklerin, der Beklagte Architekt. Sie trägt vor, ihr Ehemann habe mit dem Beklagten vereinbart, diesem als freier Mitarbeiter ihres Maklerbüros und in ihrer Vertretung Architektenaufträge zu vermitteln. Als Provision habe der Beklagte 10 v.H. des Architektenhonorars an sie zahlen sollen, fällig nach Abschluß des jeweiligen Bauvorhabens. Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage von dem Beklagten Auskunft über die Architektenhonorare für 14 im einzelnen bezeichnete, nach ihrer Behauptung vereinbarungsgemäß vermittelte Bauvorhaben sowie Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Provisionen.

Der Beklagte hat die von der Klägerin behauptete Vereinbarung bestritten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Auskunfts- und Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht läßt den Provisionsanspruch der Klägerin bereits daran scheitern, daß diese selbst nicht behauptet habe, ihre Tätigkeit sei für das Zustandekommen der betreffenden Architektenverträge ursächlich geworden. Zwar müsse ein Makler nicht höchstpersönlich tätig werden, sondern könne auch Erfüllungsgehilfen einschalten. Daß ihr Ehemann ihr Erfüllungsgehilfe gewesen sei, trage die Klägerin jedoch wiederum selbst nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.

2. Schon das Landgericht hatte in seinem Urteilstatbestand, auf den das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen hat, als erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin festgestellt: "Der Ehemann der Klägerin und der Beklagte hätten sich darauf geeinigt, daß der Ehemann der Klägerin als freier Mitarbeiter des Maklerbüros der Klägerin und in Vertretung der Klägerin versuchen solle, Aufträge für den Beklagten zu vermitteln". Aufgrund der Zeugenaussage des Ehemanns unter Berücksichtigung der eigenen Schreiben des Beklagten vom 28. Juli und 4. August 1993 hat das Landgericht für erwiesen erachtet, daß etwa im Jahre 1984 oder 1985 eine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen sei, daß der Zeuge sich für den Beklagten um die Vermittlung von Architektenverträgen bemühen sollte und hierfür an die Klägerin 10 % des jeweils anfallenden Architektenhonorars abgeführt werden sollten. Das Landgericht hat sodann dahingestellt sein lassen, ob diese Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten oder zwischen dem Zeugen und dem Beklagten zustande gekommen ist. Diese Frage bedarf auch im Revisionsverfahren keiner abschließenden Klärung. Der der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Sachvortrag der Klägerin ist jedenfalls geeignet, aus der Vereinbarung einen Direktanspruch auf Provision auch für solche Architektenverträge herzuleiten, die vom Ehemann der Klägerin im Wege des Nachweises oder der Vermittlung zustande gebracht worden sind. Bestätigt wird dies auch dadurch, daß der Beklagte nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Provisionszahlungen auf Rechnungen der Firma "G. S." und auf deren Geschäftskonto geleistet hat. Zwar könnte der abgekürzte Vorname "G." sowohl auf die Klägerin (Gisela) als auch auf ihren Ehemann (Gerhard) S. hindeuten; jedoch hat der Zeuge bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung eindeutig klargestellt, daß es sich um die Klägerin handelte und dem Beklagten dies bekannt war.

3. Gleichwohl hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, daß das Zustandekommen der jeweiligen Architektenverträge von ihr oder ihrem Ehemann vermittelt worden sei. Diesen möglichen Mangel ihres erstinstanzlichen Sachvortrags hat die Klägerin indessen in der Berufungsbegründung behoben.

II.

Das Berufungsgericht ist ferner der Auffassung, Provisionsabreden der hier behaupteten Art verstießen gegen die guten Sitten und seien deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Auch darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

1. Richtig ist allerdings, daß die Vereinbarung einer Maklerprovision einen Sittenverstoß begründen kann, wenn die Kommerzialisierung in dem betreffenden Lebensbereich anstößig ist (Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. 1999 § 138 Rn. 56 m.w.N.). In diesem Sinne wird die Vereinbarung eines Anwalts mit einem Nichtanwalt über die Zahlung von Provisionen für vermittelte Mandate als nichtig angesehen (KG NJW 1989, 2893). Gleiches gilt für die entgeltliche Vermittlung von Patienten an einen Arzt (OLG Hamm NJW 1985, 679; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 10/85 = NJW 1986, 2360). Diese Fallgestaltungen werden jedoch dadurch geprägt, daß das besondere, möglicherweise intimste Lebensbereiche tangierende Vertrauen, welches der Mandant dem Anwalt und der Patient dem Arzt entgegenbringen sollte, es verbietet, diese Verhältnisse zum Gegenstand entgeltlicher Akquisition zu machen. Indessen läßt sich daraus kein allgemeines Verbot für Angehörige sonstiger freier Berufe herleiten, für die Erlangung von Aufträgen die entgeltlichen Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen.

2. Dem Senat ist auch nicht erkennbar, daß die Einschaltung eines Maklers durch einen Architekten gegen allgemeine Grundsätze des Standesrechts und des Berufsethos der Architekten in einer Weise verstoßen soll, die es gebietet, die Provisionsvereinbarung schlechthin mit der Nichtigkeitsfolge zu belegen.

a) Das auf den Streitfall noch nicht unmittelbar anwendbare Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NW vom 15. Dezember 1992 GV. NW S. 534) enthält in § 15 einen Katalog von Berufspflichten der Architekten. Das Berufungsgericht meint, dabei handele es sich um allgemeine Grundsätze, die schon immer gegolten hätten und deshalb auch zur Beurteilung der hier in Rede stehenden Provisionsvereinbarung herangezogen werden könnten. Ob das in dieser Allgemeinheit zutrifft, mag dahinstehen. Allerdings enthält jener Pflichtenkatalog das Gebot, berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, und das Verbot, in Ausübung des Berufs Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen. Die Frage, ob die Beauftragung eines Maklers und die Honorierung einer tatsächlich erbrachten echten Maklerleistung sich dem einen oder dem anderen Tatbestand zuordnen läßt, braucht indessen nicht abschließend beantwortet zu werden.

b) Denn nicht schon jeder Standesverstoß eines an eine Standesordnung gebundenen Vertragsteils macht das Rechtsgeschäft sittenwidrig. Häufig freilich widersprechen Vereinbarungen, die als standeswidrig angesehen werden, auch dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Doch kommt es stets auf alle Umstände des Einzelfalls an, wobei die Anforderungen, die an das Standesbewußtsein der verschiedenen Berufszweige zu stellen sind, durchaus nicht überall gleich zu sein brauchen (BGHZ 60, 28, 33 m.zahlr.w.N.). Insbesondere genügt zur Annahme der Sittenwidrigkeit die nach § 1 UWG erhebliche Gefahr eines Wettbewerbsvorsprungs durch Verletzung von Standesgrundsätzen nicht (MünchKomm/Mayer-Maly, BGB 3. Aufl. 1993 § 138 Rn. 39; vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Standeswidrigkeit 2). Einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das Standesrecht der Architekten stellt beispielsweise eine Vereinbarung dar, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten in Anspruch zu nehmen. Ein derartiges Koppelungsgeschäft ist von Gesetzes wegen mit der Folge der Nichtigkeit des betreffenden Architektenvertrages belegt (Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971, BGBl. I S. 1745). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenes und daher von dem Verbot noch nicht erfaßtes Koppelungsgeschäft trotz seiner Standeswidrigkeit nicht von vornherein für sittenwidrig und nichtig gehalten (BGHZ 60, 28). Er hat ausgeführt, eine solche Vereinbarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sei, verstoße nicht schlechthin, sondern nur beim Hinzutreten weiterer, erschwerender Umstände gegen die guten Sitten. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Wertungen lassen sich auf den hier zu beurteilenden Fall in der Weise übertragen, daß dann kein Anlaß besteht, einem Makler für dessen ordnungsgemäß erbrachte und nicht mit sonstigen eine Sittenwidrigkeit begründenden Umständen behaftete Leistung das vereinbarte Honorar zu versagen.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches nunmehr den streitigen Behauptungen beider Parteien über das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages und der erbrachten Leistungen nachzugehen haben wird.

Ende der Entscheidung

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