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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: III ZR 96/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 151
BGB § 653 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. September 2009

durch

den Vizepräsidenten Schlick sowie

die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese ist nur gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223 ; 152, 182, 190 ; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Andere Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ziffer II 1, 2 der Entscheidungsgründe kommt es nicht an. Denn die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein (entgeltlicher) Maklervertrag zustande gekommen ist, wird durch die zusätzlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts zu Ziffer II 3, die eine revisionsrechtlich tragfähige und nicht zulassungsrelevante Begründung enthalten, selbständig gerechtfertigt.

Die Wertung, dass derjenige, der sich an einen gewerbsmäßigen Makler wendet und Dienste im Sinne eines Suchauftrags erbittet, ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrages macht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 -NJW 2005, 3779, 3780). Zur Annahme eines solchen Antrags genügt es, wenn der Makler - wie vorliegend geschehen - seine Tätigkeit aufnimmt. Der Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung ist gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1985 - IVa ZR 152/83-, Urteil vom 10. Juli 1985 - IVa ZR 15/84 - NJW 1986, 50, 51), sodass für die Feststellung eines konkludenten Vertragsschlusses nicht einmal darauf abgestellt zu werden braucht, dass die Klägerin der Beklagten im Anschluss an das Angebot der Beklagten Informationen über geeignete Objekte übermittelt hat.

Dem Abschluss eines Maklervertrags steht nicht die Behauptung der Beklagten entgegen, der Zeuge N. habe von Anfang an gegenüber der Klägerin erklärt, es werde keine Provision bezahlt, vielmehr solle sich die Klägerin ihre Provision vom zukünftigen Vermieter holen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die Klägerin gebeten hat, für sie im Rahmen eines Suchauftrags gewerbliche Maklerleistungen zu erbringen, trägt sie für die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nach § 653 Abs. 1 BGB die Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 94/80 - NJW 1981, 1444, 1445). Anders wäre die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Beklagte keinen Suchauftrag erteilt, sondern die Klägerin ihrerseits im Rahmen eines angestrebten sog. Doppelmaklervertrages ihre Dienste der Beklagten angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 27/80 - NJW 1981, 279, 280). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Den damit der Beklagten obliegenden Beweis der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht erbracht angesehen.

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