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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: IV ZA 11/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IV ZA 11/07

vom 15. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 15. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juni 2007 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der um einen Tag verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags stünde einer Wiedereinsetzung zwar nicht entgegen, weil den Kläger an der Verspätung kein Verschulden trifft. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist jedoch nicht gegeben. Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe auf Seite 10 des Urteils fehlerhaft ausgeführt, er habe bereits 249.070 € erhalten, beruht dies auf einem offensichtlichen und nicht entscheidungserheblichen Schreibfehler. Dieser Betrag schließt den im Streit befindlichen und abgewiesenen Neuwertanteil von 72.179,25 € ein. Gemeint ist, wie sich aus den Seiten 3, 7 und auch aus Seite 10 des Urteils ergibt, die Zeitwertentschädigung von 176.890,70 €.



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