Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: IV ZA 20/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 741 ff.
BGB § 743
BGB § 745
BGB § 2038 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZA 20/07

vom 25. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 keine - wie vom Berufungsgericht angenommen - Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB besteht, sondern eine Erbengemeinschaft. Über § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB finden jedoch die für die Streitentscheidung hier maßgeblichen §§ 743 und 745 BGB Anwendung.

Ende der Entscheidung

Zurück