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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: IV ZA 6/02 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZA 6/02

vom

10. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 23. Juni 2002 gibt dem Senat bereits deswegen keinen Anlaß zur Änderung seines Beschlusses vom 19. Juni 2002, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach wie vor aussichtslos erscheint.

Ende der Entscheidung

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